Teilzeitarbeit: Regelungen, Gesetze, Formen, Ansprüche

Teilzeitarbeit: Regelungen, Gesetze, Formen, Ansprüche

In Deutschland gilt für viele oft das klassische Arbeitsmodell der Vollzeitbeschäftigung. Mal sind es 35 Stunden, mal 37,5, mal 40 oder auch mehr Wochenarbeitsstunden, die Arbeitnehmer leisten. Demgegenüber steht die Teilzeitarbeit, in deren Rahmen die Arbeitszeit basierend auf der Vollzeitarbeit reduziert ist. In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Aspekte der Teilzeitarbeit zugrunde liegen, welche Teilzeitarbeitsformen es gibt und welche Rechte und Ansprüche Teilzeitbeschäftigte, aber auch Arbeitgeber haben.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Teilzeitarbeit?

Teilzeitarbeit ist im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt und beschreibt eine Beschäftigung, die unter dem durchschnittlichen Vergleichswert anderer Angestellten im Betrieb liegt. Basis für die Definition einer Teilzeitarbeit bildet also nicht ausschließlich die Anzahl an geleisteten Stunden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erklärt in Paragraf 2, Absatz 1, Satz 1 Teilzeit in einem Satz sehr treffend: „Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.“

In der Praxis ist oft der „Halbtagsjob“ mit Teilzeitarbeit gleichgesetzt, bei dem Angestellte beispielsweise stets nur vormittags oder mittags arbeiten. Letztlich gibt es im Berufsalltag je nach Branche und Definition nach TzBfG jedoch beliebig viele Kombinationsmöglichkeiten, wie eine Teilzeitbeschäftigung gestaltet werden kann. Manche Unternehmen legen bestimmte Tage fest, an denen im Betrieb gearbeitet wird, manche rechnen nach einer bestimmten Stundenanzahl ab, wieder andere geben ihren Mitarbeitern gänzlich Freiraum in der Leistungserbringung und somit bei der Arbeitszeit.

Wichtig für die rechtliche Definition der Teilzeit ist: Sobald die regelmäßige Arbeitszeit eines Angestellten im Jahresschnitt unter der eines Vollzeitangestellten im Betrieb liegt, der ähnliche Arbeit leistet, ist das eine Teilzeitbeschäftigung.

Wo ist die Teilzeitbeschäftigung geregelt?

Seit 2001 sind sämtliche Vorgaben und Pflichten zur Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG geregelt. Dort ist beispielsweise festgehalten, welche Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung haben und für wen die Regelungen gelten.

So gilt das Gesetz auch beispielsweise für Minijobber, Mitarbeiter in Elternzeit und Führungskräfte, nicht jedoch für Auszubildende und Beamte. Diese Absätze finden Sie in Paragraf 2 und 6 des TzBfG.

Was sind die Ziele des TzBfG?

Die übergeordneten Ziele des TzBfG sind zum einen, sämtliche Regelungen zur Teilzeitarbeit an einem Ort zu bündeln. Zum anderen soll das Gesetz Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verhindern. Diese sollen gegenüber Vollzeitangestellten gleichgestellt sein und nicht aufgrund der Verringerung der Arbeitszeit benachteiligt werden. Zudem soll die Teilzeitarbeit grundlegend gefördert und die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge einheitlich geregelt werden.

Welche Rechte haben Teilzeitbeschäftigte?

Gesetzlich besteht kein Unterschied, ob jemand im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses in Teilzeit oder Vollzeit seinem Beruf nachgeht. So haben Teilzeitbeschäftigte die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte – in Bezug auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Lohnfortzahlung an Feiertagen und alle sonstige Leistungen wie beispielsweise anteiliges Urlaubsgeld.

Zudem gilt auch das anteilige Recht auf gleiche Bezahlung wie ein Angestellter, der Vollzeit arbeitet.

Welchen Urlaubsanspruch haben Teilzeitbeschäftige?

Teilzeitbeschäftigte haben gemäß Arbeitsrecht den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, wenn sie an gleich vielen Tagen in der Woche arbeiten. Das bedeutet: Arbeiten Sie beispielsweise „klassisch“ halbtags, steht Ihnen der gleiche Urlaub wie Ihren Kollegen in Vollzeit zu. Gleiches gilt auch, wenn Sie – überspitzt formuliert – nur eine Stunde pro Wochentag arbeiten, die tatsächliche Arbeitszeit ist dafür nicht entscheidend.

Anders ist die Sachlage, wenn es weniger Arbeitstage sind. Dann besagt das Gesetz, dass der Urlaub anteilig berechnet werden muss. Angenommen, Vollzeitkräfte erhalten 35 Tage bei fünf Arbeitstagen pro Woche. Sie arbeiten in Teilzeit drei Wochentage, also 60 Prozent der Tage Ihrer Kollegen, die Vollzeit arbeiten. Ihr Urlaubsanspruch beträgt in diesem Fall 35 Tage * 60 Prozent, also 21 Tage.

Welche Formen der Teilzeitarbeit werden unterschieden?

Das TzBfG regelt grundlegend, wann Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit ist. Wie genau Unternehmen diese ausgestalten, liegt in ihrem Ermessen – solange sie sich im Personalmanagement an die gesetzlichen Regelungen halten.

Zur Orientierung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) eine Reihe von Teilzeitmodellen vor, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern anbieten können, um die Wochenarbeitszeit zu verringern. Einige davon (Bezeichnung stammt vom BAMS) im Überblick:

  • Classic: Verringerung der täglichen Arbeitsstunden – beispielsweise nur noch sechs anstatt acht Stunden tägliche Arbeitszeit.
  • Classic Vario: Verteilung der Wochenarbeitszeit auf zwei bis fünf Tage in der Woche. So können gänzlich freie Tage kreiert werden.
  • Jobsharing: Dieses Modell ist über die Grenzen des BAMS hinaus bekannt. Dabei teilen sich zwei Mitarbeiter einen Job. Grundvoraussetzung ist der regelmäßige Austausch dieser zwei Personen.
  • Teilzeit Home: Dieses Modell ist spätestens durch die Corona-Pandemie deutlich relevanter geworden. Dabei leisten Teilzeitkräfte ihre Stunden Remote.
  • Teilzeit Team: Bei dieser Regelung organisiert sich ein Team mit Vollzeit- und Teilzeitkräften selbst, wer wann was wie bearbeitet.
  • Teilzeit Invest: Im Rahmen dieses speziellen Modells erbringt ein Mitarbeiter weiterhin die volle Leistung, sein Gehalt wird aber reduziert auf die vereinbarte Teilzeit. Die Differenz wird auf Zeit- oder Wertkonten gutgeschrieben.

Alle vorgestellten Modellen basieren auf der Annahme, dass die übliche Wochenarbeitszeit (beispielsweise 40 Stunden) auf zum Beispiel 25 oder 30 Stunden reduziert wird. Darüber hinaus gibt es jedoch auch weitere Beschäftigungsarten, die per Definition Teilzeitarbeit sind.

Was ist Brückenteilzeit?

Bei der Brückenteilzeit haben Teilzeitmitarbeitende das gesetzliche Anrecht, wieder in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehren. Die Brückenteilzeit gilt für alle neuen Arbeitsverhältnisse, die seit dem 1. Januar 2019 geschlossen wurde. Zudem muss der Betrieb mindestens 45 Beschäftigte haben, wer 45 bis 200 Personen beschäftigt, muss mindestens einem von 15 Mitarbeitern Brückenteilzeit gewähren.

Rechtliche Grundlage für Brückenteilzeit ist Paragraf 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Wessen Unternehmen respektive Arbeitsvertrag die oben genannten Anforderungen der Brückenteilzeit nicht erfüllt, hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitbeschäftigung.

Gehören Minijobs und geringfügige Beschäftigungen zur Teilzeitarbeit?

Das Sozialgesetzbuch regelt geringfügige Beschäftigungen, zu denen auch die bekannten „Minijobs“ und Minijobber zählen. In Paragraf 2 Abs. 2 des TzBfG wiederum ist geregelt, dass alle geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer ebenfalls unter die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeit fallen.

Was ist Arbeit auf Abruf?

Arbeit auf Abruf ist ein Sonderfall der Teilzeitbeschäftigung. Im Rahmen dieses Beschäftigungsmodells arbeitet ein Angestellter abhängig vom Workload, der gerade im Unternehmen herrscht. Im Arbeitsvertrag muss jedoch eine Mindestdauer an Arbeitszeit (täglich und wöchentlich) festgehalten werden.

Ebenfalls möglich: Er arbeitet darüber hinaus mehr, wenn mehr Arbeit anfällt. Allerdings ist diese Mehrarbeit auf 25 Prozent der vereinbarten Wochenarbeitszeit begrenzt. Gleichzeitig schützt das Gesetz auch den Arbeitnehmer, indem der Arbeitgeber wöchentlich höchstens 20 Prozent weniger Arbeitszeit abrufen darf, als vereinbart wurde.

Ist bei Arbeit auf Abruf keine Wochenarbeitszeit festgelegt, gelten 20 Stunden. Wird keine tägliche Arbeitszeit festgelegt, dürfen Sie als Arbeitgeber den Angestellten maximal drei Stunden am Stück bezahlen. Zudem muss vier Tage vorher kommuniziert werden, wann gearbeitet werden soll.

Gibt es eine Mindest- oder Maximalanzahl an Stunden bei der Teilzeitarbeit?

Es gibt keine Mindeststundenanzahl für Teilzeitkräfte. Da sich die Definition von Teilzeit stets nach dem Arbeitsumfang von vergleichbaren Vollzeitkräften richtet, können nur drei Stunden oder auch 38 pro Woche Teilzeitarbeit sein. Die Maximalanzahl darf die eines Festangestellten nicht überschreiten, sonst liegt eine Vollzeitbeschäftigung vor.

Werden flexible Wochenstunden vereinbart und nicht, wie vielerorts üblich, eine fixe Stundenanzahl pro Woche, müssen Arbeitgeber ihre Teilzeitkräfte mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigen. Selbst, wenn diese Zeit nicht mit Arbeit gefüllt werden kann, besteht der Anspruch auf die Bezahlung der zehn Stunden.

Welche Lohnnebenkosten müssen Arbeitgeber bei Teilzeit bezahlen und abführen?

Als Arbeitgeber zahlen Sie sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte Lohnsteuer. Falls Sie jemanden als Minijobber in Teilzeit beschäftigen, zahlen Sie die Abgaben direkt an die Minijob-Zentrale. Diese liegen aktuell bei höchstens 31,4 Prozent des Lohns.

Bei klassischen Teilzeitbeschäftigungen fallen die klassischen Lohnnebenkosten an:

  • Rentenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Umlagen.

Die Umlagen wiederum sind differenziert in Umlage U1, U2 und U3.

Haben Arbeitnehmer einen Teilzeitanspruch?

In welchen Fällen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben, regelt ebenfalls das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Oft möchten Arbeitnehmer aufgrund privater oder auch beruflicher Umstände in Teilzeit wechseln und stellen einen entsprechenden Antrag. Arbeitgeber sind unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen.

Was sind die Voraussetzungen für einen allgemeinen Teilzeitanspruch?

Arbeitnehmer haben gemäß dem Gesetze über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mindestens 15 Mitarbeiter: Das Unternehmen muss mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigen. Dazu zählen auch bereits in Teilzeit beschäftigte Angestellte.
  • Länger als sechs Monate beschäftigt: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss im konkreten Fall mindestens sechs Monate betragen.
  • Kein Antrag in den vergangenen zwei Jahren: Der Anspruch auf Teilzeit gilt nur, wenn der betreffende Mitarbeiter innerhalb der vergangenen zwei Jahre keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat.
  • Keine betrieblichen Gründe sprechen dagegen: Jeder Arbeitgeber kann einen Antrag aufgrund betrieblicher Gründe ablehnen. Diese müssen jedoch begründbar und haltbar sein. Pauschale Absagen ohne die Nennung eines konkreten betrieblichen Grundes halten einer Prüfung durch das Arbeitsgericht nicht stand.

Es müssen stets alle Punkte erfüllt sein, damit der Antrag auf Teilzeit rechtlich begründet werden kann.

Was sind die Voraussetzungen für einen Teilzeitanspruch nach der Elternzeit?

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, dass Mitarbeiter auch während der Elternzeit einen Teilzeitanspruch geltend machen können. Auch hier ist der Anspruch an verschiedene Bedingungen geknüpft:

  • Mindestens 15 Mitarbeiter
  • Länger als sechs Monate beschäftigt
  • Keine betrieblichen Gründe sprechen dagegen
  • Dauer und Umfang der Verringerung: Die Arbeitszeit muss mindestens zwei Monate lang auf einen Wochenstundenumfang von 15 bis 30 Stunden verringert werden.
  • Zeitpunkt der Mitteilung: Der Arbeitgeber muss mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Teilzeitarbeitsbeginn den schriftlichen Antrag erhalten.

Dieser Anspruch kann bis zu drei Jahre per Antrag lang geltend gemacht werden.

Welche betrieblichen Gründe rechtfertigen die Ablehnung von Teilzeit?

„Betriebliche Gründe“ dürfen nicht willkürlich oder pauschal als Ablehnungsgrund für einen Teilzeitantrag genannt werden. Sie müssen stets begründet sein. Nachvollziehbare Gründe liegen beispielsweise vor, wenn bei einer Abstufung auf Teilzeit die Betriebssicherheit oder wichtige Arbeitsabläufe gefährdet sind. Auch wenn Arbeitgebern durch das gewählte Modell außerordentlich hohe Kosten entstehen, ist eine Ablehnung aus betrieblichen Gründen rechtens.

Können Führungskräfte in Teilzeit wechseln?

Auch Führungskräfte haben einen Anspruch auf Teilzeit. Allerdings ist es bei diesen im betrieblichen Kontext deutlich schwieriger, einen Anspruch durchzusetzen. Schließlich sind sie oft maßgeblich an wichtigen Prozessen im Unternehmen beteiligt.

Dennoch gibt es in der Praxis einige Modelle, in denen Vorgesetzte in Teilzeit führen. Zwei davon finden sich besonders häufig:

  • Vollzeitnahes Arbeiten: Bei diesem Modell wird die Arbeitszeit zwar spürbar, aber nicht in großem Ausmaß verringert. Oft liegt der Teilzeitumfang bei 80 Prozent der vorherigen Arbeitszeit. So ist es beispielsweise möglich, nur noch vier anstatt fünf Tage zu arbeiten.
  • Jobsharing: Wie auch bei „normalen“ Angestellten ist für Führungskräfte Jobsharing möglich. Dabei wird eine Führungsposition zu gleichen Teilen auf zwei Teilzeitmitarbeiter aufgeteilt, die sich die Führungsarbeit teilen.

Bis wann muss der Arbeitgeber über einen Antrag auf Teilzeit entscheiden?

Beantragt ein Arbeitnehmer – vorausgesetzt, alle Regelungen sind erfüllt – Teilzeit, darf sich sein Arbeitgeber nicht ewig mit der Entscheidung und Rückmeldung Zeit lassen. Spätestens einen Monat, bevor die angedachte Teilzeit beginnt, muss eine Rückmeldung erfolgt sein.

Können Arbeitgeber Teilzeit anordnen?

Gilt ein Tarifvertrag, der eine Verringerung der Arbeitszeit seitens des Arbeitgebers ermöglicht, können diese Teilzeit anordnen. Ist das nicht der Fall, dürfen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres Arbeitszeit reduzieren und Teilzeit anordnen. Rechtlich ist das nur mit einer Änderungskündigung möglich, der der Arbeitnehmer zustimmen muss.

Können Arbeitgeber Teilzeitkräfte zu einer Vollzeit-Stelle zwingen?

Nein, der Arbeitgeber hat nicht das Recht, Teilzeitkräfte mit einem gültigen Vertrag zu einer Vollzeit-Stelle zu zwingen. Eine solche einseitige Anordnung ist nicht rechtens und bedarf einer Änderungskündigung.

Was sind die Vorteile von Teilzeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses kann eine Teilzeitbeschäftigung positive wie negative Auswirkungen haben. Ein kurzer Überblick über die Vorteile:

Was sind die Vorteile von Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer?

Vorteile für Arbeitnehmer, die in Teilzeit angestellt werden:

  • Flexiblere Gestaltung von Arbeits- und Freizeit,
  • mehr Zeit für Haushalt, Kinder & Co.,
  • möglicherweise steuerliche Vorteile durch progressive Besteuerung,
  • bei physischer oder psychischer Einschränkung, die kein Vollzeitverhältnis zulässt, kann trotzdem gearbeitet werden,
  • mehr Motivation und Einsatz durch längere Erholungsphasen.

Was sind die Vorteile von Teilzeitarbeit für Arbeitgeber?

Auf Seiten der Arbeitgeber ergeben sich durch die Möglichkeit – oder Verpflichtung – von Teilzeitbeschäftigungen folgende Vorteile:

  • Mitarbeiter können nach Bedarf eingesetzt werden und müssen nicht voll bezahlt werden, obwohl zu wenig Arbeit vorhanden ist,
  • bei Jobsharing können sich mehrere Personen im Rahmen einer einzelnen Stelle bewähren,
  • bei physischer oder psychischer Einschränkung, die kein Vollzeitverhältnis zulässt, kann eine Beschäftigung dennoch aufrechterhalten werden,
  • effizienteres Arbeiten, höhere Produktivität und weniger Fehlzeiten durch längere Erholungsphasen.

Was sind die Nachteile von Teilzeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Der primäre Nachteil für Arbeitgeber liegt in der höheren prozentualen Belastung bei den anfallenden Lohnnebenkosten. Zudem ist der Verwaltungsaufwand höher. Für die Arbeitnehmer hingegen entstehen folgende Nachteile:

  • Weniger verdient als bei einer Vollzeittätigkeit,
  • möglicherweise keine Rückkehr mehr in Vollzeit möglich,
  • Teilzeitbeschäftigungen werden in von manchen Personalverantwortlichen als weniger wertig angesehen,
  • weniger soziale Absicherung, da weniger Beiträge eingezahlt werden.