Teilzeitkräfte: Altersteilzeit und Erwerbsminderungsrente – Wie verhält sich das?

Die Frage: Wir haben eine schwer behinderte Mitarbeiterin, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch 15,6 Wochenstunden arbeitet. Sie hat vor, in Altersteilzeit zu gehen (Blockmodell) und gleichzeitig möchte sie Erwerbsminderungsrente beantragen.

Was müssen wir beachten? Beeinflusst die Erwerbsminderungsrente in irgendeiner Weise die ATZ-Berechnung? Der Deuten Rentenversicherung Bund meinte zu unserer Mitarbeiterin, dass sich diese bei uns erst mal erkundigen sollte, ob Erwerbsunfähigkeitsrente laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen sei, bzw. in diesem Falle gekündigt würde. Was mir auch nicht ganz klar war – haben einige Arbeitgeber so einen Punkt im Arbeitsvertrag? Was macht das für einen Sinn?

Teilzeitkräfte: Was bei Erwerbsminderung berücksichtigt wird

Die Antwort: Nach § 96 a SGB VI ist auf eine Rente wegen Erwerbsminderung sowohl das gezahlte Teilzeitarbeitsentgelt (brutto) als auch der gezahlte Aufstockungsbetrag (brutto = netto) zu berücksichtigen. (Der Arbeitgeber sollte also beide Entgeltkomponenten getrennt bescheinigen.)

Teilzeitkräfte: Möglichkeiten zur Einsparung von Wertguthaben

Kommt es während der Altersteilzeitarbeit (Atz) zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Einsparung von Wertguthaben:

  • spiegelbildlich: jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase
  • durchschnittlich: bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase
  • nach dem letzten niedrigeren Arbeitsentgelt: das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines sog. Störfalls zu verbeitragen.

Teilzeitkräfte: Tipps im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit

Tipp: Das Merkblatt 14 „Gleitender Übergang in den Ruhestand” der Bundesagentur für Arbeit gibt weitere Hinweise. Sie finden es im Downloadbereich der Bundesagentur für Arbeit. Was die Frage nach der arbeitsvertraglichen Regelung betrifft, so gibt es vor allem im öffentlichen Dienst Regelungen wie:

„Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in jedem Fall mit Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. in dem Monat, der dem Monat darauf folgt, in welchem der Mitarbeiter einen Bescheid über die Gewährung von Altersruhegeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhält.“

Allerdings gilt hier:

„Es ist nicht gerechtfertigt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente nur befristet gewährt wird.”