Daran sollte sich eine 3-jährige Freistellungsphase anschließen. Kurze Zeit nach ihrem Eintritt in die Freistellungsphase meldete der Arbeitgeber Insolvenz an.
Teilzeitkräfte: Neuer Eigentümer lehnte Altersteilzeit-Vergütung ab
Der Insolvenzverwalter verkaufte den Betrieb an ein anderes Unternehmen. Dieses lehnte allerdings die Fortzahlung der Altersteilzeit-Vergütung ab. Die daraufhin von der Arbeitnehmerin erhobene Klage scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Grundsätzlich gehe bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber auch ein Arbeitsverhältnis über, bei dem sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit befinde. Für bereits vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Vergütungsansprüche müsse der Erwerber jedoch wegen der Sonderregeln der Insolvenz nicht haften. BAG, Urteil vom 30.10.2008, Az.: 8 AZR 54/07
Teilzeitkräfte: Urteil sorgt für Klarheit
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage lange Zeit offengelassen hatte, besteht nun endlich Klarheit: Auch in der Freistellungsphase gehen die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in Altersteilzeit auf den Betriebserwerber über. Das bedeutet allerdings auch, dass Sie grundsätzlich voll für die Altersteilzeit-Vergütung haften müssen, wenn Sie einen anderen Betrieb übernehmen. Die vom BAG angesprochene Haftungsbeschränkung gilt nämlich ausschließlich für Betriebsübergänge nach einer Insolvenz!
Teilzeitkräfte: Informieren Sie sich über Altersteilzeitvereinbarungen
Empfehlung: Wollen Sie sich als Betriebserwerber vor bösen Überraschungen schützen, sollten Sie sich vom Veräußerer auflisten lassen, welche Arbeitnehmer in welcher Höhe Ansprüche aus Altersteilzeitvereinbarungen haben. Gleichzeitig sollten Sie den Veräußerer vertraglich verpflichten, Sie von unerwarteten Zahlungsansprüchen freizustellen. Die Rechtsverhältnisse der folgenden Personen gehen dagegen auch im Fall eines Betriebsübergangs nicht auf den Betriebserwerber über:
- Freie Mitarbeiter
- Handelsvertreter
- Heimarbeiter
- Arbeitnehmerähnliche Personen
- Geschäftsführer