Wie viel Lohn für Teilzeitkräfte während einer Fortbildung?

Wieviel Lohn müssen wir einer Teilzeitkraft zahlen, die an einer ganztägigen Fortbildung teilgenommen hat?

Teilzeitkräfte: Vier Arbeitsstunden für sieben Stunden Weiterbildung

Frage: Wir haben unsere Mitarbeiter auf eine Weiterbildung gesandt, die von 9.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr mit einer Stunde Pause dauerte. Nun stellt sich die Frage, wie das zu vergüten ist. Wir haben bisher in solchen Fällen nur die individuell ausgefallene tägliche Arbeitszeit vergütet. Bei einer Teilzeitkraft, die 4 Stunden am Tag gearbeitet hätte, haben wir also trotz 7 Stunden Weiterbildung nur 4 Stunden gutgeschrieben. Ist das so richtig?

Teilzeitkräfte: Vergütungsfortzahlung und Freizeitausgleich

Antwort: Eine gesetzliche Regelung zu Ihrer Frage gibt es nur in Bezug auf die Schulungen von Betriebsratsmitgliedern. Wenn eine Teilzeitkraft mit einer Arbeitszeit von beispielsweise 4 Stunden am Tag an einer Schulung teilnimmt, die 9 Stunden dauert, hat sie gemäß § 37 BetrVG Anspruch auf Vergütungsfortzahlung für 4 Stunden. Für die verbleibende Zeit hat sie Anspruch auf Freizeitausgleich – aber nur bis zur Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Wenn Vollzeitkräfte 7,5 Std./Tag arbeiten, könnte die Mitarbeiterin also noch 3,5 Stunden Freizeitausgleich verlangen.

Teilzeitkräfte: Meist wird nur die ausgefallene Arbeitszeit vergütet

Eine vergleichbare Regelung für vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen gibt es leider nicht. Es sind auch keine Urteile hierzu bekannt. In der Praxis ist es relativ weit verbreitet, nur die ausgefallene individuelle Arbeitszeit zu vergüten. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn die Weiterbildung vorrangig im betrieblichen Interesse liegt und vom Arbeitgeber angeordnet wurde, spricht rechtlich aber einiges dafür, dass die gesamte Dauer (außer den Pausen) wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Wenn es in Ihren Arbeitsverträgen eine Regelung gibt, wonach eine bestimmte Zahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten ist, könnten Sie gegebenenfalls darauf zurückgreifen.