Lohnabrechnung: So setzen Sie Schadenersatzansprüche bei einem Arbeitnehmer durch

Die Frage: Einer unserer Arbeitnehmer hat einen Schaden verursacht, der nicht unerheblich ist. Da er sich sehr fahrlässig verhalten hat, wollen wir ihn in die Pflicht nehmen, sprich: Schadenersatz geltend machen. Welche Möglichkeit haben wir?
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Die Frage: Einer unserer Arbeitnehmer hat einen Schaden verursacht, der nicht unerheblich ist. Da er sich sehr fahrlässig verhalten hat, wollen wir ihn in die Pflicht nehmen, sprich: Schadenersatz geltend machen. Welche Möglichkeit haben wir?

Lohnabrechnung: Schadensersatz auch bei “mittlerer” Fahrlässigkeit

Die Antwort: Hat ein Arbeitnehmer durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln einen Schaden verursacht, können Sie ihn in die Pflicht nehmen und einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich eine „mittlere“ Fahrlässigkeit hat zu Schulden kommen lassen – wobei hier der Schadenzwischen Ihnen und dem Arbeitnehmer aufgeteilt wird. In der Praxis stellt sich in solchen Fällen aber immer die Frage: „Wie kann ich als Arbeitgeber meinen Anspruch auch durchsetzen?“ Die gute Nachricht: Sie haben gleich zwei Möglichkeiten dazu:

Lohnabrechnung: 1. Möglichkeit dazu – Aufrechnung beim Arbeitsentgelt

Sie können den Schadensersatzbetrag durch Einbehalt vom laufenden Arbeitsentgelt ausgleichen. Beispielsweise auch durch Ratenzahlungen. Natürlich dürfen Sie für diese Form der Verrechnung nur den jeweilige Nettoauszahlungsbetrag nach Abzug aller Steuern und Abgaben zu Grunde legen – und nicht etwa das Bruttoentgelt Ihres Mitarbeiters. Als Arbeitgeber müssen Sie aber die Pfändungsschutzvorschriften beachten, §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Denn soweit die Entgeltansprüche Ihres Mitarbeiters unpfändbar sind, können Sie als Arbeitgeber sie auch nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen, § 394 BGB. Eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen gegen Entgeltansprüche Ihres Mitarbeiters ist also nur bis zum pfändungsfreien Betrag möglich.

Lohnabrechnung: 2. Weg – Regress einklagen

Der zweite Weg führt Sie vor das Gericht. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, ist eine Aufrechnung meist gar nicht mehr möglich. In diesem Fall bleibt Ihnen als Arbeitgeber immer die Möglichkeit, den Schadensbetrag gerichtlich durchzusetzen. Beachten Sie dabei aber unbedingt die tarif- und einzelvertraglichen Ausschlussfristen. Diese erfassen oft auch Schadenersatzansprüche und die Folgen können für Sie als Arbeitgeber teuer werden. Es gelten nämlich strenge Regeln für den Beginn der Ausschlussfrist.