Lohnpfändung: Vorsicht bei Darlehen und Lohnvorschüssen

Von der Lohnpfändung Ihres Mitarbeiters erfahren Sie in der Regel durch einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird Ihnen amtlich durch den Gerichtsvollzieher oder die Post zugestellt. Damit werden Sie zum sogenannten Drittschuldner.Beispiel:Mein Tipp:Und wie versprochen:
Inhaltsverzeichnis

Im Ergebnis müssen Sie

  1. die bisherigen Zahlungen an den Mitarbeiter sofort einstellen und
  2. eine sogenannte Drittschuldnererklärung für den Gläubiger abgeben.

Bisherige Zahlungen einstellen

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist für Sie als Arbeitgeber sofort ab seiner Zustellung bindend. Sie dürfen die betreffende Vergütung also nicht mehr an den Mitarbeiter auszahlen. Vielmehr müssen Sie den pfändbaren bzw. unpfändbaren Teil der Vergütung ermitteln und auf dieser Grundlage den gepfändeten Betrag an den Gläubiger überweisen.

Haben Sie kurz vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Lohnauszahlung veranlasst, müssen Sie diese widerrufen. Andernfalls haften Sie dem Gläubiger gegenüber für den gepfändeten Betrag. Nur wenn sich die Gutschrift auf dem Konto des Mitarbeiters nicht mehr aufhalten lässt, erfasst die Pfändung das entsprechende Entgelt nicht mehr.

Doch was ist – so die Frage der Leserin – in diesem Fall mit einem dem Mitarbeiter gewährten Darlehen oder Lohnvorschuss?

Für den Fall dass Sie Ihrem Mitarbeiter ein Darlehen oder einen Lohnvorschuss gewährt haben, ist die Rechtslage nicht ganz klar:

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Ihre Ansprüche keinen Einfluss auf den pfändbaren Betrag bei einer Lohnpfändung haben. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass Ihre Ansprüche den pfändbaren Betrag mindern.

Das Problem umgehen Sie, indem der Mitarbeiter Ihnen den entsprechenden Lohn abtritt. Dann geht die Abtretung jedenfalls einer späteren Lohnpfändung vor.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Sie feste monatliche Rückzahlungsbeträge

vereinbaren. Auch dann sind Sie praktisch wie ein vorrangiger Gläubiger zu behandeln.

Beispiel:

Sie haben Ihrem Mitarbeiter ein Darlehen von 6.000 € gewährt und mit ihm vereinbart, dass er es in Raten von monatlich 200 € zurückzahlt. Die 200 € sollen direkt vom Monatslohn einbehalten werden. Erreicht Sie später eine Lohnpfändung für den Mitarbeiter, müssen Sie zunächst den pfändbaren Betrag ermitteln. Liegt dieser beispielsweise bei 250 €, dürfen Sie hiervon zunächst Ihre 200 € einbehalten und müssen an den Gläubiger nur noch 50 € überweisen.