Lohnsteuer: Auch bei Studenten ist Pauschalierung möglich

Studenten, die bei Ihnen arbeiten, werden – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – ganz regulär besteuert. Das gilt unabhängig davon, ob Sie den Studenten als Werkstudenten oder als Praktikanten...

Studenten, die bei Ihnen arbeiten, werden – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – ganz regulär besteuert. Das gilt unabhängig davon, ob Sie den Studenten als Werkstudenten oder als Praktikanten gegen eine Vergütung beschäftigen.

Das bedeutet für Sie: Sie müssen für den Studenten – je nach gültigem Lohnzahlungszeitraum – die Lohnsteuer aus der Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabelle ermitteln. Übersteigt der Jahresverdienst der Mitarbeiter den Grundfreibetrag von 7.664 € (im Jahr 2005) nicht, erhalten die Studenten die gezahlte Steuer im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung in voller Höhe zurück. Sie als Arbeitgeber dürfen deshalb allerdings nicht vom Lohnsteuerabzug absehen. Machen Sie Ihren Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass er einen Antrag auf die Veranlagung stellen muss!

Dann können Sie pauschal besteuern

Die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung haben Sie bei Studenten – wie bei Ihren übrigen Arbeitnehmern auch – wenn Sie sie geringfügig beschäftigen:

1) Den Arbeitslohn, den Sie an kurzfristig beschäftigte Aushilfen zahlen, können Sie mit 25 % pauschalieren. Dabei ist es völlig unerheblich, ob auch sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt (Beschäftigung von maximal 2 Monaten/50 Arbeitstage pro Jahr). Für die Pauschalierung ist nur entscheidend, dass lohnsteuerrechtlich die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind:Der Mitarbeiter darf nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend bei Ihnen beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigung darf über 18 zusammenhängende Tage nicht hinausgehen. Der Arbeitslohn darf pro Arbeitstag 62 € nicht überschreiten. Eine Ausnahme dürfen Sie hiervon machen, wenn es zu unvorhergesehenen Überstunden der Aushilfe kommt. Der auf den Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn darf nicht mehr als 12 € pro Stunde ergeben

2) Mit 2% pauschalieren dürfen Sie den Arbeitslohn, den Sie Ihren Teilzeitbeschäftigten bezahlen, wenn diese als Mini-Jobber regelmäßig monatlich nicht mehr als 400 € verdienen.

3) Übt der Student mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, sind die Löhne dieser Arbeitsverhältnisse zusammenzurechnen. Übersteigt der Gesamtlohn die 400-€-Grenze, fallen keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung, sondern die regulären Beiträge an. Auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuer von 2% fällt damit weg. Sie können aber jede einzelne Beschäftigung mit 20 % pauschalieren.