Sie können es sich einfach machen, sobald die BFH-Urteile vom 24.08.2011 im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Az. VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09) kann jeder Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Auch dann, wenn er verschiedene Arbeitsstellen regelmäßig anfährt, also beispielsweise als Bezirksleiter mal in dieser und jener Arbeitsstätte arbeitet.
Der Arbeitnehmer, der unterschiedliche Dienststellen regelmäßig anfährt, wählt diejenige als regelmäßige Arbeitsstätte im steuerlichen Sinne aus, die „durch wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt“. Er kann also nach dem Häufigkeitsprinzip entscheiden. Dort, wo er häufiger ist, ist die regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten zu den anderen stellen dann Auswärtstätigkeiten dar und können als Reisekosten abgerechnet werden.
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dagegen können über die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.