Wird der Fahrtkostenzuschuss bei der Berechnung des pfändbaren Lohns mitgerechnet?

Die Frage: „Unseren Mitarbeitern zahlen wir für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Zuschuss zum Lohn in Höhe von € 0,36 pro Entfernungs-km und Einsatztag. Davon wird der Anteil von € 0,30 vom Arbeitgeber pauschal versteuert (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer). Diese Steuern übernimmt der Arbeitgeber. Sozialbeiträge fallen nicht an. € 0,06 pro Entfernungs-km unterliegen der Steuerpflicht des Mitarbeiters nach Lohnsteuerkarte und der Sozialversicherung. Sind diese Fahrtkostenzuschüsse in die Bemessungsgrundlage für die Lohnpfändung mit einzurechnen und wenn ja, in welcher Höhe? Wo finden wir eine gesetzliche Regelung darüber?“

Die Frage: „Unseren Mitarbeitern zahlen wir für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Zuschuss zum Lohn in Höhe von € 0,36 pro Entfernungs-km und Einsatztag. Davon wird der Anteil von € 0,30 vom Arbeitgeber pauschal versteuert (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer). Diese Steuern übernimmt der Arbeitgeber. Sozialbeiträge fallen nicht an.

€ 0,06 pro Entfernungs-km unterliegen der Steuerpflicht des Mitarbeiters nach Lohnsteuerkarte und der Sozialversicherung. Sind diese Fahrtkostenzuschüsse in die Bemessungsgrundlage für die Lohnpfändung mit einzurechnen und wenn ja, in welcher Höhe? Wo finden wir eine gesetzliche Regelung darüber?“

Die Antwort: Der Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Daran ändert auch die Pauschalbesteuerung durch Sie als Arbeitgeber nichts. Folge:

Der Fahrtkostenzuschuss wird bei der Berechnung des pfändbaren Lohns mitgerechnet.

Was alles zum pfändbaren Lohn gehört, ergibt sich übrigens aus dem Paragraphen 850a der Zivilprozessordnung (ZPO). Die folgende Übersicht kann Ihnen hier als Arbeitshilfe dienen:

  • Abfindung (nach §§ 9,10 KSchG, 112,113 BetrVG): Grundsätzlich pfändbar. Aber: Weil es sich um eine „nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung“ (§ 850i ZPO) handelt, kann Ihr Mitarbeiter Pfändungsschutz beantragen.
  • Aufwendungsersatz (Auslösung, Reisekosten, Schmutz- ,Gefahren-, Erschwerniszulagen): Nicht pfändbar. Voraussetzung: Der Rahmen des Üblichen wird nicht überschritten. Pfändbar, soweit der Rahmen des Üblichen überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn höhere Beträge als die steuerfrei gestellten oder die im Tarifvertrag vorgesehenen gezahlt werden.
  • Ausbildungsvergütung: Nicht pfändbar(§ 850a Nr. 6 ZPO)
  • Entgeltfortzahlung (Krankheit): Pfändbar
  • Erfindervergütung: Pfändbar. Anders bei einer freien Erfindung, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Nutzung überträgt
  • Fahrtkostenzuschüsse: Pfändbar, da Arbeitseinkommen
  • Gewinnbeteiligung: Pfändbar
  • Heimarbeitervergütung : Bei laufender Zahlung pfändbar
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen: Nicht pfändbar. Ausnahme: Die Vollstreckung erfolgt wegen einer Forderung, die aus Anlass der Heirat/Geburt entstanden ist (§ 850a Nr. 5 ZPO)
  • Jubiläumszuwendung: Nicht pfändbar, soweit sie im Rahmen des Üblichen sind. Üblich sind die Zuwendungen, die lohnsteuerfrei sind
  • Karenzentschädigung: Pfändbar (§ 850 Abs. 3a ZPO)
  • Kurzarbeitergeld: Beschränkt pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I)
  • Lebensversicherung: Nicht pfändbar, soweit im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Teil des Entgelts auf eine Versicherung eingezahlt wird.
  • Mehrarbeitsvergütung: Grundlohn und Zuschlag sind zur Hälfte, bei Vollstreckung von Unterhaltsforderungen zu ¼ pfändbar (§§ 850a, 850d Abs. 1 ZPO).
  • Mutterschutzlohn: Der vom Arbeitgeber fortzuzahlende Mutterschutzlohn ist pfändbar
  • Reisekosten: Nicht pfändbar, soweit sie im Rahmen des Üblichen sind. Üblich sind Beträge, die steuerfrei sind oder die im Tarifvertrag vorgesehen sind.
  • Urlaubsabgeltung: Pfändbar
  • Urlaubsvergütung: Pfändbar
  • Urlaubsgeld: Nicht pfändbar, soweit es im Rahmen des Üblichen ist. Was üblich ist, ist nach den tariflichen und betrieblichen Regelungen im betreffenden Wirtschaftszweig zu entscheiden
  • Vermögenswirksame Leistungen: Unpfändbar bis zu 408 € bzw. 480 € pro Jahr, wenn die vermögenswirksame Anlage vor der Pfändung bestand
  • Weihnachtsgratifikation: Besteht ein Rechtsanspruch auf die Gratifikation ist sie bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 € pfändbar.