So sehen die neuen Pfändungsfreigrenzen aus
Unterhaltspflicht für … Personen | Pfändungsfreigrenze bisher | Pfändungsfreigrenze seit 1.7.2013 |
0 | 1.029,99 € | 1.049,99 € |
1 | 1.419,99 € | 1.439,99 € |
2 | 1.639,99 € | 1.659,99 € |
3 | 1.849,99 € | 1.879,99 € |
4 | 2.069,99 € | 2.099,99 € |
5 und mehr | 2.279,99 € | 2.319,99 € |
Vorsicht Falle:
Angesichts der neuen Lohnpfändungsgrenzen könnten Mitarbeiter, die eine Pfändung bekommen, durchaus geneigt sein, ein wenig zu tricksen. Gehen Sie als Arbeitgeber nicht darauf ein. Die folgende Liste zeigt, wo getrickst werden könnte. Gerade bei diesen Tricks aber müssen Sie als Arbeitgeber aufpassen, dass Sie nicht in eine Haftungsfalle tappen!
Trick 1: Änderung der Steuerklasse
Eine beliebte Variante. Der Mitarbeiter reduziert sein Nettoeinkommen, indem er in eine ungünstigere Steuerklasse wechselt.
Das bedeutet für Sie: Grundsätzlich müssen Sie Änderungen auf der Lohnsteuerkarte ab der nächsten fälligen Lohnzahlung beachten. Wenn ein verheirateter Mitarbeiter jedoch ohne sachlichen Grund in Steuerklasse V wechselt, kann das rechtsmissbräuchlich sein. Im Ergebnis errechnen Sie den pfändbaren Betrag so, als ob der Mitarbeiter nach Steuerklasse IV versteuert würde. Vorher sollten Sie bzw. der Gläubiger den Sachverhalt aber durch das Vollstreckungsgericht klären lassen.
Trick 2: Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung
Direktversicherungsbeiträge schuldet das Unternehmen als Arbeitgeber – und zwar dem Versicherungsunternehmen, nicht dem Mitarbeiter. Daher bleiben sie bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt. Das gilt auch bei Entgeltumwandlung (BAG, 17.2.1998, 3 AZR 611/97). Da liegt es nahe, eine Entgeltumwandlung zu vereinbaren, wenn ein Pfändungsbeschluss ins Haus kommt.
Das bedeutet für Sie: Finger weg! Denn nach § 829 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf der Mitarbeiter über gepfändete Beträge nicht mehr verfügen.
Zwar gilt die Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung nicht als Verfügung des Mitarbeiters, sondern als eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags. Doch um jegliche Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Sie sich daher eher nicht auf die Gehaltsumwandlung einlassen.
Trick 3: Lohnverschleierung und Lohnschiebung
Auch das ist vorgekommen: Das Unternehmen vereinbart mit einem betroffenen Unternehmen eine unangemessen niedrige Vergütung (Lohnverschleierung). Diese Variante scheint vor allem dann attraktiv, wenn der Mitarbeiter ein Angehöriger ist.
Das bedeutet für Sie: Gemäß § 850h Abs. 2 ZPO hat der Gläubiger die Möglichkeit, das als angemessen ermittelte fiktive Einkommen zu pfänden. Sie müssen den Pfändungsbetrag dann vom fiktiven Einkommen berechnen – und sitzen alleine auf den Kosten!
Fazit: Lassen Sie sich nicht durch Tricksereien in die Probleme Ihres Mitarbeiters hineinziehen.