Lohnpfändung: Diese 2 Urteile müssen Sie als Arbeitgeber kennen

Immer wieder gibt es Streit vor dem Arbeitsgericht, wenn Sie als Arbeitgeber eine Lohnpfändung abwickeln müssen. Hier zwei sehr wichtige Urteile zum Thema:

1. Wenn Ihr Mitarbeiter Privatinsolvenz anmeldet

Geht Ihr Mitarbeiter in die Verbraucherinsolvenz, nachdem Ihnen bereits eine Lohnpfändung für ihn vorliegt, wird die Lohnpfändung unwirksam. Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens gehört zur Insolvenzmasse. Sie müssen die Zahlungen an den Gläubiger dann von sich aus einstellen. Ausnahme: Die Lohnpfändung bezieht sich auf laufende Unterhaltszahlungen (§§ 89 und 114 Abs. 3 InsO). Eine Lohnpfändung, die sich auf Unterhaltsrückstände bezieht, dürfen Sie hingegen nicht mehr berücksichtigen (BAG, 17.9.2009, 6 AZR 369/08).

2. Achtung: Kostenlast liegt bei Ihnen

Eine Lohnpfändung bedeutet immer Verwaltungsaufwand. Und wer soll den bezahlen? Ein Arbeitgeber behielt während einer Lohnpfändung monatlich 3 % des Pfändungsbetrags vom verbleibenden Restlohn seines Mitarbeiters als Bearbeitungsgebühr ein. So war es in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Aber das BAG kassierte diese Betriebsvereinbarung: Vermögensangelegenheiten betreffen das außerdienstliche Verhalten von Mitarbeitern. Und Betriebsvereinbarungen hierüber sind unzulässig. Zudem regelt das Gesetz keinen Anspruch auf die Bearbeitungskosten einer Lohnpfändung. Der Arbeitgeber musste daher die einbehaltene Gebühr an den Mitarbeiter auszahlen (BAG, 18.7.2006, 1 AZR 578/05).

Mein Tipp:

Einzelvertraglich können Sie eine Kostenübernahmeregelung vereinbaren (nur nicht in einer Betriebsvereinbarung!). Verwenden Sie etwa den folgenden Formulierungsvorschlag:

Für jede Pfändung, Abtretung oder Verpfändung behält der Arbeitgeber eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 10 ein. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Nachweis von höheren tatsächlichen Kosten diese in Ansatz zu bringen.

Die Bearbeitungsgebühr müssen Sie vom Restlohn abziehen, nicht vom gepfändeten Betrag. Allerdings: Das unpfändbare Einkommen Ihres Mitarbeiters darf durch den Abzug auch nicht angetastet werden.