Kann eine kurzfristig Beschäftigte in einen Minijob wechseln?

Frage: „Wir möchten eine unserer kurzfristigen Aushilfen im direkten Anschluss an die kurzfristige Beschäftigung weiter als Minijobber beschäftigen. Ist dies möglich oder müssen wir hier auf besondere Regelungen achten?“

Antwort: Der von Ihnen geschilderte Fall ist unkompliziert lösbar. Sie können Ihre kurzfristige Aushilfe anschließend als geringfügig entlohnte Aushilfe weiterbeschäftigen.

Beispiel: Eine Aushilfe ist bei Ihnen vom 15.02.2013 bis 15.03.2013 kurzfristig beschäftigt gewesen. Ab 16.3.2013 können Sie die Aushilfe als Minijobber einstellen. Beachten Sie dabei aber die neuen Regelungen für Minijobs.

Erst Minijob, dann kurzfristig beschäftigen – Vorsicht!

Im umgekehrten Fall wird es dagegen komplizierter. Beschäftigen Sie einen Minijobber und wollen Sie im direkten Anschluss an die Minijob-Beschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung anschließen lassen, wird nämlich von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass es sich um eine Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung als Minijobber handelt. Überschreitet die Aushilfe dann die Minijobgrenze, tritt sofort die volle Sozialversicherungs- und damit auch Beitragspflicht in allen Zweigen ein.