Dabei gilt:
- 2 Monate sind maßgebend bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche, sonst gilt die 50-Tage-Grenze.
- Bei der Zusammenrechnung von Beschäftigungen mit mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche treten 60 Kalendertage an die Stelle des 2-Monats-Zeitraums – es sei denn, es handelt sich jeweils um volle Kalendermonate.
- Soll der Mitarbeiter bei Ihnen mindestens 5 Tage pro Woche arbeiten, nachdem er in der früheren kurzfristigen Beschäftigung weniger gearbeitet hat, dürfen bei der Zusammenrechnung höchstens 50 Arbeitstage herauskommen. Das gilt auch im umgekehrten Fall (frühere Beschäftigung 5 Tage/Woche, geplante Beschäftigung weniger).
Beachten Sie: Ein Nachtdienst, der sich über 2 Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag. Kalendertage, an denen der Mitarbeiter mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgeht (z. B. morgens und nachmittags bei verschiedenen Arbeitgebern), gelten ebenfalls als ein Arbeitstag (Geringfügigkeitsrichtlinien, B.2.2.1.).