Darf ich dem Beschäftigten die Aufnahme des Minijobs verbieten?
Wann Sie die Aufnahme eines Minijobs verbieten dürfen
Die Antwort: Nein, das dürfen Sie grundsätzlich nicht. Ein Arbeitnehmer darf selbst dann mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen, wenn ihm dies vertraglich verboten ist oder wenn die Aufnahme weiterer Beschäftigungen von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängt. Entsprechende Klauseln, beispielsweise im Arbeitsvertrag, sind unwirksam, weil sie gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit verstoßen. Der Mitarbeiter schuldet Ihnen das zur Verfügung stellen seiner Arbeitskraft nur während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Verbieten dürfen Sie eine weitere Beschäftigung nur dann, wenn diese betriebliche Belange beeinträchtigt.
Minijobs: Wann Sie eine weitere Beschäftigung verbieten dürfen
Das ist der Fall, wenn
1. der Mitarbeiter mit seiner Tätigkeit in Konkurrenz zu Ihnen tritt,
Beispiel: Ein Teilzeitmitarbeiter Ihrer Buchhaltung, der mit teilweise sehr sensiblen Daten in Berührung kommt, möchte nachmittags in der Buchhaltung Ihres unmittelbaren Konkurrenten arbeiten.
2. er die weitere Tätigkeit während der Arbeitszeit bei Ihnen ausübt,
3. er sich bei seinem Zweitarbeitsverhältnis so verausgabt, dass er seine Arbeitsleistung bei Ihnen nicht mehr erbringen kann.
Auch auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) müssen Sie achten. Der Mitarbeiter darf mit allen Tätigkeiten die Arbeitszeit von 8 Stunden (bzw. 10 Stunden) täglich nicht überschreiten. Arbeitet er an einem Sonn- oder Feiertag, muss er einen Ersatzruhetag bekommen. Wird die zulässige Arbeitszeit entsprechend überschritten, ist der zweite Arbeitsvertrag, der zum Überschreiten der erlaubten Zeiten führt, unwirksam.
Minijobs: Unbedingt das Arbeitszeitgesetz einhalten
Tipp: Beschäftigen Sie eine Teilzeitkraft und erfahren erst später, dass diese zusammen mit einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber die zulässige Arbeitszeit überschreitet, dürfen Sie ihr kündigen.
Achtung: Sie sind nicht nur berechtigt, auf die Grenzen des ArbZG zu achten und entsprechend zu handeln. Sie sind sogar dazu verpflichtet – auch wenn Sie nur ein Arbeitgeber von vielen für den betreffenden Mitarbeiter sind. Übt ein Mitarbeiter, den Sie einstellen möchten, bereits eine Tätigkeit aus und würde er mit der Beschäftigung bei Ihnen die Arbeitszeiten überschreiten, können Sie seine Arbeitsleistung nicht annehmen.