Besser an der Zeitschraube drehen
Wenn Sie Ihren Minijobber regelmäßig einsetzen, kann es da schnell passieren, dass Sie an der Einkommensgrenze in Höhe von 450 Euro kratzen. Kommen Sie besser nicht auf die Idee, um auf der sicheren Seite zu sein, am Stundenlohn einzusparen – selbst wenn der Mitarbeiter einen niedrigeren Lohn sogar akzeptieren würde. Besser, Sie schränken die Arbeitszeit einschränken, als den Stundenlohn.
Achtung: Die Stundenlöhne dürfen auch bei Minijobbern nicht sittenwidrig niedrig sein, sonst drohen Nachzahlungen an den Mitarbeiter.
Das sollten Sie tun
Klare Antwort: Orientieren Sie sich auch bei den mit Ihren Minijobbern vereinbarten Arbeitsverträgen an einschlägigen Tarifverträgen.
Konkret: So prüfen Sie, ob ein Tarifvertrag gilt
- Prüfen Sie, ob für den jeweiligen Mitarbeiter – Vollzeit und Teilzeit gleichermaßen – ein Tarifvertrag gilt und ob dieser Regelungen zur Entlohnung enthält.
- Gilt ein Tarifvertrag nicht direkt, prüfen Sie als nächstes, ob ein entsprechender Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dieser Tarifvertrag gilt bundesweit für die jeweilige Branche.
Eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter www.bmas.de.
So gehen Sie mit Überstunden um
Das Entgelt für unvorhergesehene Überstunden maximal 2 mal jährlich fällt dabei nicht ins Gewicht. Meiden Sie daher im Arbeitsvertrag Formulierungen, nach denen Überstunden pauschal abgegolten sind. Dann kommen Sie auch nicht in Schwierigkeiten bei der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € monatlich im Schnitt.