Beispiel: Ein Mitarbeiter ist seit 1.6 für 6 Monate von der Zentrale in München in die Niederlassung in Köln abgeordnet. Hier können Sie die Verpflegungspauschale nur bis Ende September steuerfrei zahlen.
Wie sich Unterbrechungen auswirken
Nun kann es immer mal passieren, dass ein Mitarbeiter von einerAuswärtstätigkeit abgerufen wird, um kurzfristig andere Aufgaben innerhalb des Unternehmens zu übernehmen und danach die Auswärtstätigkeitwieder aufzunehmen.
Maßgeblich für einen Neubeginn der 3-Monats-Frist ist allein eine zeitliche Unterbrechung von 4 Wochen – unabhängig vom Anlass der Unterbrechung.
So überprüfen Sie den Unterbrechungszeitraum
Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der Mitarbeiter an dieser mindestens an 3 Tagen wöchentlich tätig wird. Die 3-Monats-Frist beginnt deshalb nicht, solange die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der 3-Monats-Frist erfolgt stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit (Ex-post-Betrachtung).
Beispiel: Ein Monteur soll ab 1.2.2016 für 6 Monate auf einer Baustelledes Unternehmens in Köln tätig werden. Ab 14.4.2016 wird er für einen Tag wöchentlich auch auf einer Baustelle des Unternehmens in Euskirchen tätig, um einen Kollegen zu ersetzen, der krankheitsbedingt ausgefallen ist.
Folge: Für die Tätigkeit auf der Baustelle in Köln beginnt die 3-Monats-Frist am 1.2.2016 und endet am 30.4.2016. Eine 4-wöchige Unterbrechungliegt nicht vor und kommt von vornherein auch nicht in Betracht, da er immer nur einen Tag wöchentlich auf der Baustelle in Euskirchen arbeitet.
Und: Weil er auf der Baustelle in Euskirchen lediglich an einem Tag pro Woche tätig wird, findet die Regelung über die 3-Monats-Frist bereits deshalb keine Anwendung.
Achtung: Bei mobilen, nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen gilt die 3-Monats-Frist ebenfalls nicht. So verhält es sich etwa bei Tätigkeiten auf Fahrzeugen und Schiffen sowie in Flugzeugen. Gleiches gilt für eine Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.