Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist für Sie in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung beispielsweise erforderlich, um jährlich den Beitragszuschuss für die privat versicherten Mitarbeiter Ihres Unternehmens zu berechnen. Diejenigen Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die privat versichert sind (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) und Vertragsleistungen für sich beanspruchen können, die denen einer gesetzlichen Krankenkasse entsprechen, erhalten von Ihrem Unternehmen nach § 257 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss. Für die Berechnung benötigen Sie dabei aber immer den Beitragssatz des Vorjahres.
Den Zuschuss ermitteln Sie aus
- dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für die Krankenversicherung zum 1.1. des Vorjahres (dieser betrug 14,2%, am 1.7.2005 wurde er dann wegen des zusätzlichen Beitragssatzes um 0,9% abgesenkt) und
- der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des aktuellen Jahres (für 2006 = 3.562,50 €).
Wichtig: Der Zuschuss, den Sie an den Mitarbeiter auszahlen, ist steuerfrei!
Achtung: Nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz verwechseln!
Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist nicht identisch mit dem allgemeinen Beitragssatz, den jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung festlegt. Diesen allgemeinen Beitragssatz erfahren Sie von der zuständigen Krankenkasse. Er gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben. Der allgemeine Beitragssatz bezieht sich grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Über Änderungen dieses Beitragssatzes informieren die Krankenkassen grundsätzlich alle ihnen bekannten Arbeitgeber und Steuerberater.
Das gilt ebenso für
- den erhöhten Beitragssatz, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz ergibt und für alle Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben;
- den ermäßigten Beitragssatz, der sich ebenfalls aus dem allgemeinen Beitragssatz ergibt und für Mitglieder gilt, für die sich kein Anspruch auf Krankengeld ergibt.