Unfall im Nebenjob – müssen Sie zahlen?

Die Frage: Einer unserer Mitarbeiter hat neben seinem Vollzeitjob bei uns einen Nebenjob im Getränkemarkt einer Supermarktkette. Den Nebenjob hat er uns ordnungsgemäß gemeldet und wurde von uns genehmigt. Nun ist ihm dort bei der Arbeit eine Mineralwasserkiste auf die Hand gefallen, woraus ein Arbeitsunfall resultierte. Heute bekamen wir dann eine Krankmeldung über eine Woche auf den Tisch.

Die Frage: Einer unserer Mitarbeiter hat neben seinem Vollzeitjob bei uns einen Nebenjob im Getränkemarkt einer Supermarktkette. Den Nebenjob hat er uns ordnungsgemäß gemeldet und wurde von uns genehmigt. Nun ist ihm dort bei der Arbeit eine Mineralwasserkiste auf die Hand gefallen, woraus ein Arbeitsunfall resultierte. Heute bekamen wir dann eine Krankmeldung über eine Woche auf den Tisch.

Es ist klar, dass wir dem Arbeitnehmer diese eine Woche Entgeltfortzahlung gewähren müssen. Die Frage ist, inwiefern eine Chance besteht, diesen Betrag vom Arbeitgeber seines Nebenjobs zurückzufordern, der die Arbeitsunfähigkeit ja quasi verursacht hat. Haben die Gerichte evtl. bereits vergleichbare Fälle entschieden?

Die Antwort: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Selbst bei nicht genehmigter Nebentätigkeit müssen Sie Entgeltfortzahlung leisten

Das kann vorkommen: Mitarbeiter üben eine weitere Beschäftigung aus, ohne dass dies in Ihrem Unternehmen – dem Hauptarbeitgeber – bekannt wäre oder genehmigt wurde. Doch selbst dann muss Ihr Unternehmen Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen leisten, wenn sich während der Nebentätigkeit ein Arbeitsunfall ereignet. Ein entsprechendes Urteil fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (8.2.2006, AZ: 18 Sa 1083/05).

Der Fall: Ein Arbeitsunfall und seine Folgen waren Ursache des Streits zwischen einem Arbeitgeber und einem Unfallversicherungsträger. Das Arbeitgeberunternehmen beschäftigte einen Mitarbeiter, der nebenher einen 400-€-Job im Forstwesen ausübte, ohne dies – vertragswidrig – dem Hauptarbeitgeber anzuzeigen oder von diesem genehmigen zu lassen. Während seiner Nebentätigkeit erlitt der Mitarbeiter einen Arbeitsunfall durch einen umstürzenden Baum.

Der Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses weigerte sich, Entgeltfortzahlung zu leisten, so dass zunächst die Unfallversicherung vollständig einspringen musste. Im Rechtsstreit verlangte sie die Erstattung der Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber und erhielt vom LAG Recht. Die Entgeltfortzahlung hätte das Unternehmen nur verweigern dürfen, so das Gericht, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet hätte. Dies war hier nicht der Fall. Dass er seinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit vertragswidrig verschwiegen hat, war nicht Ursache für den Unfall.

Das bedeutet für Sie

Entgeltfortzahlung für 6 Wochen müssen Sie immer dann leisten, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter einen Arbeitsunfall während einer Nebentätigkeit erleidet, die nichts mit dem Hauptarbeitsverhältnis in Ihrem Unternehmen zu tun hat.

Die Entgeltfortzahlung entfällt nur dann, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit selbst verursacht, also nach der Definition des Gerichtes „gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat“. Bei einem Arbeitsunfall wäre das beispielsweise der Fall, wenn der Mitarbeiter Unfallverhütungsvorschriften (kein Helm auf der Baustelle) grob missachtet.