Das Hamburger Modell regelt nach Sozialgesetzbuch § 74 SGB V die stufenweise Wiedereingliederung innerhalb weniger Wochen oder auch mehrerer Monate.
1. Rentenversicherung oder Krankenversicherung tragen die Wiedereingliederung
Für Kranken- und Rentenversicherung verursachen ausgefallene Leute hohe Kosten. Darum sind gerade diese Träger bemüht, die Maßnahme gern über einen längeren Zeitraum zu finanzieren, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erfolgreich eingegliederte Person bedeutet beim Träger: Einnahmen statt Kosten.
2. Checkliste: Abläufe, Rechte und Pflichten - das müssen Sie bei der Wiedereingliederung beachten und wissen
- Ihr Arbeitnehmer muss zunächst als arbeitsunfähig gelten, damit er mit dem Hamburger Modell wieder eingegliedert werden kann.
- Ihr Arbeitnehmer muss eine ärztliche Feststellung zusammen mit einer Prognose erbringen , wann und unter welchen Umständen der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig sein könnte. Der Eingliederungsplan muss mit dem behandelnden Arzt abgestimmt werden. Arbeitnehmer und Arzt unterschreiben die Formulare, die der behandelnde Arzt aushändigt.
- Des Weiteren ist die Zustimmung Ihres Unternehmens notwendig. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Modell zuzustimmen, es sein denn, es betrifft den Schwerbehindertenbereich (§ 1 SGB). Wollen Sie Ihren Mitarbeiter behalten, sollten Sie es natürlich tun. Schicken Sie aus dem Formularsatz dazu das entsprechende Formblatt mit Ihrer Zustimmung an die Krankenkasse. Dies sichert dem Arbeitnehmer den Bezug von Lohnersatzleistungen zu.
- Die Eingliederung (rechtlich eine Rehabilitation) muss arbeitsrechtlich vertraglich gesondert vereinbart werden, Hierin wird die vom Arbeitsvertrag abweichende Art der Beschäftigung festgehalten
- Dauert die Wiedereingliederungsmaßnahme länger als 6 Monate, kann der Träger eine Rehabilitation anzweifeln. In dem Fall schaltet sich oft der Medizinische Dienst der Krankenkasse ein.
- Der Arbeitnehmer muss Übergangsgeld / Krankengeld beim Träger (seiner Rentenversicherung oder Krankenkasse) beantragen.
- Mit Beginn der Eingliederungsmaßnahme erhält der Arbeitnehmer Krankengeld / Übergangsgeld. Dem Unternehmen entstehen während dieser Zeit keine Kosten.
- Der Arbeitnehmer gilt vor dem Gesetz weiterhin als arbeitsunfähig im Zeitraum der Maßnahme. Das heißt, Sie als Arbeitgeber haben während der Maßnahme auch keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung, es handelt sich nicht um einen Teilarbeitsvertrag.
- Der Arbeitnehmer hat aus gesundheitlichen Gründen die Möglichkeit zum Abbruch der Maßnahme.
- Bleibt der Arbeitnehmer mindestens 7 Tage während des Maßnahmezeitraums daheim, gilt die Maßnahme als gescheitert. Ausnahme: Ihr Mitarbeiter bleibt z.B. wegen einer Erkältung der Arbeit fern, dann können Sie einen Fortbestand beim Träger anstreben. Das sollten Sie bei Erfolgsaussichten tun.
3. Checkliste: Bereiten Sie das Team vor
Achten Sie darauf, dass Ihr wiederkehrender Mitarbeiter von seinem Team gut aufgenommen wird, auch wenn er „nur“ 2 Stunden am Tag arbeitet. Stößt der Mitarbeiter auf Unverständnis, kommen zu den körperlichen Beschwerden wahrscheinlich noch psychische Probleme hinzu.
Erklären Sie dem Team vorher, dass es sich um einen freiwilligen Antrag Ihres Mitarbeiters handelt, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen und bitten Sie um aktive Unterstützung und Umsicht.
Krankheiten von Mitarbeitern, verursacht durch Betriebsunfälle, sind keine Seltenheit. Minimieren Sie daher mögliche Gefahren für die Mitarbeiter in Ihrem Betrieb und führen Sie in regelmäßigen Abständen Gefährdungsbeurteilungen durch.