Die Antwort:
Eine Arbeitnehmerin, die aus der Elternzeit an den Arbeitsplatz zurückkehrt, müssen Sie zu den vor der Elternzeit bestehenden vertraglichen Bedingungen beschäftigen. Prinzipiell hat sie daher keinen Anspruch auf Gehaltserhöhung.
Anders kann es jedoch in folgenden 2 Fällen aussehen:
- Für das Arbeitsverhältnis gilt ein Tarifvertrag, in dem es zwischenzeitlich Tariflohnerhöhungen gab. Dann hat die Mitarbeiterin sofort Anspruch auf den aktuellen Tariflohn.
- Das Arbeitsverhältnis unterliegt zwar nicht der Tarifbindung, aber die vergleichbaren Kollegen haben inzwischen eine Gehaltserhöhung bekommen. Das ist aber nur dann ein Problem, wenn die Gehaltserhöhung für alle gleichermaßen erfolgte (z. B. einheitlich 10 %). Dann könnte die Mitarbeiterin, die aus der Elternzeit zurückkommt, diese 10 % mit dem Argument der Gleichbehandlung ebenfalls fordern.
Sie könnten allerdings dagegen argumentieren, dass Sie einen sachlichen Grund haben, ihr diese 10 % (zumindest vorerst) noch nicht zu zahlen. Schließlich hat die Mitarbeiterin 5 Jahre nicht gearbeitet, so dass zunächst vermutlich Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind. Wenn Sie den Kollegen individuell unterschiedliche Gehaltserhöhungen gewährt haben, kann die aus der Elternzeit zurückkehrende Mitarbeiterin keine Gehaltserhöhung fordern – auch nicht den Durchschnitt der Kollegen (LAG Rheinland-Pfalz, 20.7.2006, 4 Sa 325/06).