Das war der Fall: Die Gewerkschaft ver.di versandte per E-Mail Werbung an die Firmen-E-Mail- Adressen von Mitarbeitern. Der Arbeitgeber hatte jedoch den Gebrauch der betrieblichen E-Mail- Adressen zu privaten Zwecken untersagt. Deshalb klagte er gegen die Gewerkschaft. Er forderte, dass ver.di den Versand von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter einstellt.
Mitarbeiterführung: Gewerkschaft darf per E-Mail werben
So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG): Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung: Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat. Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Betätigungsfreiheit. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müssen gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurücktreten.
Mitarbeiterführung: Sie müssen Werbe-Mails der Gewerkschaft dulden
Fazit für Sie: Solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren wirtschaftlichen Belastungen für das Unternehmen führt, müssen Sie also Werbe-E-Mails an die Firmenadressen Ihrer Mitarbeiter dulden, auch wenn Sie privaten E-Mail-Verkehr verboten haben. Auch auf die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeiter können Sie sich in diesem Fall nicht berufen (BAG, 20. 1.09, 1 AZR 515/08).