Mitarbeiterführung: Bei Schwangerschaft den Betriebsrat informieren
Die Antwort: Zum Schutz der Gesundheit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihren Betriebsrat über die Schwangerschaft zu informieren und der Mitarbeiterin eine Tätigkeit zuzuweisen, die sie in ihrem Zustand ausüben kann, § 3 Absatz 2 Mutter-Arbeitsschutzverordnung (MuSchV). Bleibt Ihre Mitarbeiterin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz und übt dort nur andere Tätigkeiten aus, geht das Ihren Betriebsrat nichts an. Versetzen Sie die Mitarbeiterin hingegen auf einen anderen Arbeitsplatz, ist diese Maßnahme wie gewöhnlich nach § 99 Absatz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.