Können Sie mir da weiterhelfen?
Mitarbeiterführung: Wann Sie den Internetzugang filtern sollten
Antwort: Die Bereitstellung eines ungefilterten Internetzugangs an Azubis ist spätestens dann äußerst problematisch, wenn diese noch minderjährig sind. Selbst wenn Ihr Unternehmen die private Internetnutzung verbieten würde, könnten sich die minderjährigen Mitarbeiter über dieses Verbot hinwegsetzen und sich beispielsweise pornographische Inhalte herunterladen und anschauen. In diesem Moment läuft Ihr Unternehmen Gefahr, gegen das Jugendschutzgesetz zu verstoßen, da es im weitesten Sinne einen „Zugang zu jugendgefährdetem Material“ bereitgestellt hat.
Mitarbeiterführung: Wie Sie eine Jugendbeeinträchtigung verhindern
Aus diesem Grund muss Ihr Unternehmen sicherstellen, dass eine Jugendbeeinträchtigung oder -gefährdung ausgeschlossen ist. Dies kann z. B. realisiert werden durch eine geeignete Filtersoftware, Kontroll- oder Servicepersonal oder eine einsehbare Aufstellung der Bildschirme. Falls Ihr Azubi beispielsweise über „Tauschbörsen“ Raubkopien o. ä. herunterlädt, droht außerdem eine Urheberrechtsklage gegen Ihr Unternehmen. Für all diese Fälle haftet jeweils Ihre Geschäftsführung nach § 203 Strafgesetzbuch persönlich. Außerdem droht Ihrem Unternehmen im Fall der Herstellung des Zugangs zu jugendgefährdetem Material der Entzug der Ausbildungsbefugnis.