Als Arbeitgeber müssen Sie die Kosten übernehmen
Die Antwort: Als Arbeitgeber müssen Sie die Kosten übernehmen, die durch die Tätigkeit Ihres Betriebsrats entstehen. So schreibt es § 40 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor. Seltsam ist es trotzdem, was manche Betriebsräte von ihren Arbeitgebern verlangen. Smartphones, Notebooks oder Farbdrucker stehen schon lange auf der Wunschliste mancher Betriebsratsmitglieder. Nun auch Party-Tische? Zu Ihrer Frage gibt es einen ähnlichen Fall, der erst kürzlich entschieden wurde:
Betriebsrat bestellte acht Stehtische auf Kosten des Arbeitgebers
Der Fall:
Für eine Betriebsversammlung bestellte ein Betriebsrat 8 Stehtische. Die Rechnung ging an den Arbeitgeber. Der aber zahlte die fälligen 232 Euro nicht. Die 8 Tische seien nicht erforderlich, argumentierte er.
Das Urteil:
Eine Argumentation, der das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz nicht folgte. Bei der Betriebsversammlung sollten die Mitarbeiter in verschiedene Arbeitsgruppen aufgeteilt werden. Deshalb sei die Anmietung der 8 Stehtische erforderlich gewesen, entschieden die Richter (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, Az.: 3 TaBV 48/09).
Das bedeutet für Sie:
Das Gericht gab dem Betriebsrat aber auch zu verstehen, dass die Erforderlichkeit für die Party-Tische hier nur sehr knapp gegeben sei. Trotzdem: Solche Aktionen treiben für Sie als Arbeitgeber die Kosten, die durch Ihren Betriebsrat verursacht werden, in die Höhe.
Meine Empfehlung:
Zahlen Sie niemals, ohne vorher überprüft zu haben, ob die entstandenen Kosten für die Tätigkeit Ihres Betriebsrats tatsächlich erforderlich waren. Nur von der Erforderlichkeit hängt es nämlich ab, ob Sie als Arbeitgeber die Kosten tragen müssen.
Runter mit den Kosten
Verlangt Ihr Betriebsrat die Freistellung von Kosten, sollten Sie Alternativen in Betracht ziehen. Hier 2 Beispiele:
Leihen statt kaufen
Im vorliegenden Fall ist der Betriebsrat seiner Pflicht zu einer Minimierung der Kosten bereits nachgekommen und hat die Stehtische geliehen statt gekauft. Eine solche Option sollten Sie immer prüfen, wenn Ihr Betriebsrat nur vorübergehenden Bedarf an einem Sachmittel hat.
Gebraucht statt neu
Ihr Betriebsrat hat keinen Anspruch auf eine neuwertige Sache. Prüfen Sie also, ob es das gewünschte Sachmittel kostengünstiger gebraucht gibt.