Abmahnung wegen schlampigem Ausbildungsnachweis gerechtfertigt?

Frage: Von unseren Azubis, die das erste Ausbildungsjahr beenden, haben wir die Ausbildungsnachweise zum 5. Mal eingesammelt. Bei fast allen gibt es keinerlei Probleme. Aber ein Azubi tanzt aus der Reihe: Er führt seinen Nachweis sehr schlampig.

Außerdem fehlen über mehrere Wochen die Eintragungen. Diese Tendenz hat sich in den letzten Monaten verstärkt. Bereits bei der letzten Durchsicht haben wir ein ernsthaftes Gespräch mit ihm geführt. Da es nichts gebracht hat, haben wir das Gefühl, dass er uns auf der Nase herumtanzt. Insofern würden wir ihn gerne abmahnen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt?



Antwort: Es gehört zu den Pflichten des Auszubildenden, den Ausbildungsnachweis pünktlich, regelmäßig und vollständig zu führen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, der kann prinzipiell abgemahnt werden. Allerdings haben Sie selbst nach dem Berufsbildungsgesetz die Verpflichtung, den Azubi zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten. Das bedeutet: Sie müssen immer wieder darauf hinwirken, dass der Azubi dem tatsächlich auch nachkommt. Wenn Sie ihn also mehrfach darauf aufmerksam gemacht haben und er sich trotzdem verweigert, halte ich eine Abmahnung für gerechtfertigt.



Sollte es hingegen nur das eine Gespräch nach der letzten Durchsicht gegeben haben, können Sie auch in Erwägung ziehen, ihm noch eine letzte Chance zu geben. Merken Sie konkret an, was Ihnen am Ausbildungsnachweis nicht gefällt. Setzen Sie ihm eine Frist, bis wann er den Ausbildungsnachweis verbessert und vervollständigt haben muss. Für den Fall, dass das nicht klappt, können Sie eine Abmahnung androhen, um diese dann – falls notwendig – auch in die Tat umzusetzen.



Geben Sie dem Azubi stets Zeit, den Ausbildungsnachweis im Ausbildungsunternehmen zu führen. Tun Sie das sicherheitshalber auch für die Nachtragungen, die Sie jetzt von ihm verlangen. So kann er später nicht behaupten, im Betrieb hätte ihm hierfür keine Zeit zur Verfügung gestanden.

Tipp: Weisen Sie den Azubi darauf hin, dass der Ausbildungsnachweis zum Ende der Ausbildung der Kammer vorgelegt werden muss – und zwar komplett. Ansonsten wird er die Zulassung zur Prüfung nicht erhalten. Das sollte ihn motivieren!