Einstellung von Azubis: So machen Sie von Anfang an alles richtig

Für Auszubildende gelten besondere Vorschriften, die über die Regelungen für Arbeitnehmer hinausgehen.
Inhaltsverzeichnis

Auf diese Vorschriften sollten Sie bei der Einstellung von Azubis achten

Die wesentlichen Bestimmungen finden Sie im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese Regelungen sind meist zwingend, sodass Sie von ihnen nicht abweichen dürfen. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte auf einen Blick.

Schließen Sie den Ausbildungsvertrag immer schriftlich ab

Entscheiden Sie sich für die Ausbildung eines Lehrlings, sind Sie als Ausbildender verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Berufsausbildungsvertrags vor Beginn der Ausbildung schriftlich festzulegen (§ 11 Abs. 1 BBiG).

Tipp: Schließen Sie daher besser gleich den Ausbildungsvertrag schriftlich ab. Folgende wesentliche Inhalte müssen darin schriftlich festgehalten werden:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • Hinweis auf die maßgeblichen Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

Beachten Sie: Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Vertrag oder dessen Änderungen nicht schriftlich niederlegen. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 BBiG kann ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

Sonderfall: Minderjährige Azubis

Grundsätzlich schließen Sie den Ausbildungsvertrag mit dem Azubi selbst ab. Daher muss der Azubi auch selbst unterschreiben.

Jedoch: Ist dieser minderjährig, müssen zusätzlich seine gesetzlichen Vertreter (regelmäßig beide Elternteile) den Vertrag unterzeichnen.

Niemals vergessen: Vereinbaren Sie eine 4-monatige Probezeit

Für das Ausbildungsverhältnis ist eine Probezeit zwingend vorgeschrieben.

Als Arbeitgeber haben Sie lediglich die Wahl, wie lange die Probezeit dauern soll. Vorgeschrieben ist mindestens ein Monat, höchstens zulässig sind 4 Monate (§ 20 BBiG).

Bedenken Sie: In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Unsere Empfehlung: 

  • Vereinbaren Sie immer 4 Monate Probezeit mit Ihren Auszubildenden, denn dann haben Sie genügend Zeit, diese kennenzulernen.
  • Hierfür reichen meist ein Bewerbungsgespräch und selbst ein kurzes Praktikum nicht aus.
  • Bei einer zu kurzen Probezeit sind Sie sonst auf Dauer an den Azubi gebunden.
  • Eine Kündigung ist nämlich nach der Probezeit nur schwer durchzusetzen. 

Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG soll die Ausbildungszeit nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen. Die konkrete Ausbildungszeit ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung.

Die zuständige Stelle kann die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern, um die individuellen Begabungen und Fähigkeiten des Azubis zu berücksichtigen.

Beachten Sie: Konkrete Absprachen und Regelungen müssen Sie und der Azubi mit der zuständigen Stelle, z. B. Handwerkskammer, IHK, Rechtsanwaltskammer, treffen. Dabei kann auch eine Anrechnung von Ausbildungsleistungen im Rahmen anderer Ausbildungen erfolgen.

Diese Tätigkeiten gehören (nicht) zur Ausbildung

Bei der Berufsbildung steht nicht die Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung im Vordergrund.

Allerdings dürfen Sie Ihrem Azubi auch Nebentätigkeiten übertragen:

  • die Teil des zu vermittelnden Arbeitsablaufs oder der betrieblichen Ordnung sind,
  • wie etwa das Reinigen und Aufräumen des Arbeitsplatzes
  • oder den Erwerb von Warenkenntnissen.

Nicht dem Ausbildungszweck dienen dagegen:

  • Besorgungen (z. B. Essen holen)
  • allgemeine Hilfsarbeiten
  • sonstige berufsfremde Tätigkeiten

Für den Berufsschulbesuch müssen Sie freistellen

Je nach Ausbildungsberuf ist geregelt, in welchem Umfang der Azubi eine Berufsschule oder außerbetriebliche Ausbildungsstätte zu besuchen hat.

Für die Zeiten der Ausbildung außerhalb Ihres Betriebs müssen Sie den Azubi freistellen (§ 15 BBiG).

  • Das bedeutet, dass der Azubi in dieser Zeit nicht in Ihrem Betrieb tätig ist, Sie aber die Ausbildungsvergütung trotzdem zahlen müssen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
  • Es kann dabei vorkommen, dass die Zeit in der Berufsschule über die eigentliche Arbeitszeit hinausgeht.
  • Dann brauchen Sie dafür aber keine Überstunden zu bezahlen.

Das liebe Geld: Sie müssen eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen

Nach § 17 Abs. 1 BBiG hat der Auszubildende einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

  • Sofern nicht ohnehin eine Tarifbindung vorliegt, liefern die branchenüblichen Tarife Anhaltspunkte für die Angemessenheit.
  • Die Vergütung ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden darüber hinaus so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt.

Unsere Empfehlung: 

  • Sind Sie nicht an einen Tarifvertrag gebunden, sollten Sie jedenfalls keine Ausbildungsvergütung vereinbaren, die mehr als 20 % unter der tariflichen Vergütung liegt!
  • Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass die Gerichte die Vergütung als unangemessen einstufen und Sie am Ende doch den üblichen (meist den Tarif-)Lohn zahlen müssen.

So endet das Ausbildungsverhältnis

Ein Ausbildungsverhältnis endet regulär mit Ablauf der Ausbildungszeit.

  • Erfolgt die Abschlussprüfung vorher, endet es mit deren Bestehen, § 21 Abs. 1 und 2 BBiG.
  • Es verlängert sich also nicht, wenn die Prüfung später stattfindet oder deren Ergebnis erst später bekannt gegeben wird.
  • Besteht Ihr Azubi die Abschlussprüfung nicht, kann er verlangen, dass sein Ausbildungsverhältnis bis zum nächsten Prüfungstermin, längstens jedoch um ein Jahr, verlängert wird (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Achtung: Beschäftigen Sie Ihren Azubi nach dem Ende seiner Ausbildung weiter, wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, auch wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt (§ 24 BBiG).

Keine Übernahme des Azubis: So verhindern Sie die Weiterbeschäftigung

Gehen Sie in folgenden 3 Schritten vor, um eine Weiterbeschäftigung Ihres Azubis als Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterbinden: 

  1. Beschäftigen Sie den Azubis auf keinen Fall nach Ende der Ausbildungszeit.
  2. Notieren Sie sich die Prüfungstermine.
  3. Erkundigen Sie sich, wann die Prüfungsergebnisse Ihrer Azubis bekannt gegeben werden.

Tipp:

  • Weigert sich Ihr Azubi, sein Ergebnis mitzuteilen, oder kennt er es nicht, sollten Sie ihn nicht nach der Abschlussprüfung weiterbeschäftigen, ohne vorher sein Abschneiden bei der Prüfungsstelle erfragt zu haben.