Grundsätzlich gilt:
Wie bei jedem anderen Mitarbeiter auch gilt für die schwangere Auszubildende ein Sonderkündigungsschutz. Sie darf während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden.
Ist abzusehen, dass die Auszubildende durch die Schwangerschaft häufiger fehlt, sodass sie die Abschlussprüfungen nicht schafft, kann sie bei der Aufsichtsstelle einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen. Wird dieser bewilligt, kann sie ihren Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt machen. Die Prüfungen finden alle sechs Monate statt.
Achtung:
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Verlängerung der Ausbildungszeit gibt es nicht. Vor allem, wenn die Schwangerschaft erst kurz vor dem Ende der Ausbildung beginnt, besteht meist keine Notwendigkeit, die Lehre zu verlängern.
Was aber ist mit der Elternzeit?
Hierauf haben auch Auszubildende einen Anspruch. Wichtig: Während der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis. Daher verlängert sich in diesem Fall das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit.