Übertragen Sie Ihren Azubis keine unzulässigen Aufgaben

Es ist der wohl häufigste Streitpunkt zwischen Auszubildenden und ausbildenden Betrieben: Dürfen bestimmte Tätigkeiten von Azubis verlangt werden? Gerade weil es immer wieder Grenzfälle gibt, aber auch weil schwarze Schafe unter den Ausbildungsbetrieben häufig für Negativschlagzeilen sorgen, nehmen wir diese Frage für Sie auf.

Der Ausbildungszweck einer Aufgabe spielt hier die entscheidende Rolle. Nach § 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) dürfen Azubis nur mit Arbeiten beauftragt werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Im Klartext: Durch die Arbeit müssen Fertigkeiten oder Kenntnisse des entsprechenden Berufsbildes systematisch vermittelt werden.

Beachten Sie dabei: Es kommt in vielen Fällen maßgeblich darauf an, wie oft Sie eine bestimmte Tätigkeit Ihren Azubis abverlangen. Eine grundsätzlich zulässige Tätigkeit kann nämlich durch häufige Wiederholung unzulässig werden. Beispiel: Für einen angehenden Groß- und Außenhandelskaufmann können Aufräumarbeiten im Lager zulässig sein. Werden diese Arbeiten allerdings ständig verlangt, ohne dass die Wissensvermittlung eine Rolle spielt, liegt ein Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz vor.

2 Regeln, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie „grenzwertige Aufgaben“ vergeben

1. Die berufsnotwendigen Tätigkeiten müssen in jeder Ausbildungsphase hinreichend vertreten sein. Erst wenn die relevanten Lernziele der Ausbildungsphase erreicht sind, kommen Tätigkeiten in Frage, die eher am Rande eine Rolle spielen und von denen Sie möglicherweise einen höheren Nutzen haben.

2. Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, einen „normalen“ Arbeitnehmer durch den Azubi ersetzen zu wollen. Wird beispielsweise mit der Anstellung eines Azubis eine Putzhilfe überflüssig und eingespart – und dies wird durch eine Entlassung auch noch offensichtlich –, stellt das einen klaren Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz dar.

Ihr Azubi ist weisungsgebunden – aber kennen Sie die Grenzen?

Nach § 13 Berufsbildungsgesetz sind Ihre Auszubildenden verpflichtet, Weisungen (im Rahmen der Berufsausbildung) zu befolgen. Weisungsberechtigt sind nicht nur Ausbildungsverantwortliche und Ausbilder, sondern auch andere Personen wie zuständige

  • Sachbearbeiter
  • Abteilungsleiter
  • Meister
  • Poliere
  • Vorarbeiter
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Personalleiter.

Wer gerade zuständig ist, hängt in erheblichem Maße von der Phase der Ausbildung ab und damit von dem Unternehmensbereich bzw. der Abteilung, in der der Azubi gerade tätig ist.

Wichtig: Schaffen Sie gegenüber Ihren Mitarbeitern und den Auszubildenden stets Klarheit darüber, wer in einer bestimmten Ausbildungsphase berechtigt ist, dem Azubi Anweisungen zu geben. Nehmen Sie entsprechende Vermerke auch in den Ausbildungsplan auf. Damit verhindern Sie das für Ausbildungsverhältnisse typische „Du hast mir gar nicht zu sagen“ und reduzieren Konfliktfälle von vornherein.

Darf ich meinem Azubi diese Anweisung erteilen, die mit der Ausbildung nichts oder nur wenig zu tun haben? Konkrete Beispiele aus der Praxis

Anweisung des AusbildendenZulässigkeitBemerkungen
Distanzieren von den Zielen und Absichten einer politischen ParteiDiese Weisung dürfen Sie nicht erteilen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie die entsprechende Partei für verfassungsfeindlich halten. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am bereits im Jahr 1978 so entschieden. Das Urteil hat bis heute Gültigkeit.Stört der Azubi allerdings den Betriebsfrieden – beispielsweise, indem er versucht, andere von seiner Meinung zu überzeugen oder politische Aussagen tätigt, die andere beleidigen oder erniedrigen – dann müssen Sie reagieren, je nach Grad des „Vergehens“ mit einem ernsten Gespräch oder mit einer Abmahnung. Im Extremfall (z. B. bei einem rassistisch motivierten körperlichen Angriff) kann eine außerordentliche Kündigung unabdingbar sein.
Ändern des äußerlichen ErscheinungsbildesEine Weisung zur Änderung des äußeren Erscheinungsbildes ist zulässig, wenn der Geschäftsbetrieb spürbar negativ beeinträchtigt wird. Das kann beispielsweise in einer Bankausbildung der Fall sein, wenn der Azubi sich nicht an die „Kleiderordnung“ hält. Selbstverständlich gehen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung immer vor. Sie können vom Azubi also verlangen, sein äußeres Erscheinungsbild zugunsten von Schutzkleidung zu ändern.
Hausaufgaben aufgebenAufgaben, die zu Hause zu erledigen sind, dürfen Sie zusätzlich zur vollen Ausbildungszeit im Betrieb nicht verlangen. Möglich sind Hausaufgaben dann, wenn die vereinbarten täglichen oder gesetzlichen Arbeitszeiten nicht überschritten werden. Konkret: Sie müssen Ihren Azubi in dem Umfang freistellen, den er für die Erledigung der Hausaufgaben benötigt.