Muss ich hier den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen beachten oder darf ich einfach kündigen?
Sonderkündigungsschutz erst nach der Probezeit
Antwort: Im Normalfall gilt, dass Sie einem schwerbehinderten Mitarbeiter nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts kündigen dürfen, §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz kommt schwerbehinderten Mitarbeitern nur dann zugute, wenn deren Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung bereits länger als 6 Monate besteht, § 90 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX. Bei einer Probezeitkündigung greift der besondere Kündigungsschutz also nur für den Fall, in dem die Probezeit ausnahmsweise einmal über die Zeitspanne von 6 Monaten hinausreicht.
Probezeit: Sonderkündigungsschutz gehört zum Grundwissen
Im Übrigen brauchen Sie einen schwerbehinderten Mitarbeiter auch nicht über den bestehenden Sonderkündigungsschutz zu unterrichten. Es gehört zum arbeitsrechtlichen Grundwissen, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter weiß, dass er Sonderkündigungsschutz genießt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2005, Aktenzeichen: 4 Sa 44/05).