Praktikum vor der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nicht
Die Antwort: Keine Sorge – ein Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nicht. Sie können sich hierbei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg berufen: Im zugrunde liegenden Fall absolvierte ein junger Mann vor Beginn seiner Berufsausbildung ein (Kurz-)Praktikum bei seinem späteren Ausbildungsbetrieb. Zwei Monate später erhielt er einen Berufsausbildungsvertrag. Dieser sah eine 4-monatige Probezeit vor. Innerhalb der Probezeit wurde dem Auszubildenden gekündigt. Dieser machte im Rahmen der Kündigungsschutzklage folgende Rechnung auf: Der Zeitraum des Praktikums müsse auf die Probezeit angerechnet werden, folglich sei die Probezeit schon abgelaufen.
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Arbeitsgericht bestätigt wirksame Probezeitkündigung
Das Arbeitsgericht Duisburg rechnet jedoch anders und stellte klar: Es liegt eine wirksame Probezeitkündigung vor. Das vorgelagerte Praktikum ist auf die Probezeit nicht anzurechnen. Diese beginnt erst mit dem Ausbildungsbeginn. Unerheblich ist dabei, ob sich die Berufsausbildung sich unmittelbar an das Praktikum anschließt oder – wie hier – eine 2-monatige "Lücke" bestand. Zudem unterscheiden sich Praktikum und Ausbildungsverhältnis rechtlich. Denn während der Praktikantenzeit gibt es noch nicht die wechselseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Auszubildendem (ArbG Duisburg, Urteil vom 19. 2. 2009, Az. 1 Ca 3082/08).