Antwort: Im Normalfall nein – so die Linie des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt bestätigt durch Urteil vom 17.12.2009, Az. 8 AZR 670/08. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Laborinhaber einen Bewerber gefragt, ob dieser psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt würde. Er sollte sogar unterschreiben, dass dies nicht der Fall war. Zudem äußerte der Arzt den Verdacht, dass der Bewerber Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) haben könnte.
Der Bewerber ließ sich das nicht bieten und klagte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein. Und er hatte Erfolg: Der Arzt wurde verurteilt! Er hatte sich im Bewerbungsgespräch gezielt nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkundigt.
Die Richter: Daraus kann man auf die Frage nach einer Behinderung schließen – und die ist diskriminierend.
Es kommt dabei übrigens nicht darauf an, ob wirklich eine Behinderung vorliegt. Allein schon der geäußerte Verdacht reicht für eine Diskriminierung aus.
Fazit:
Vermeiden Sie deshalb im Bewerbungsgespräch Fragen nach einer Krankheit. Stellen Sie diese Frage nur, wenn eine Tätigkeit bei einer bestimmten Erkrankung nicht aufgenommen werden kann (Beispiel: Mehlallergie bei einem Bäcker). In diesem Fall ist ein Nachfragen erlaubt!