Wenn Sie Studenten geringfügig beschäftigen und ihnen nicht mehr als 400 Euro pro Monat zahlen, können Sie Ihren Arbeitgeberanteil an den Lohnkosten kräftig senken. Voraussetzung: Sie verzichten auf die übliche Pauschalabgabe in Höhe von 30% und versteuern den Betrag, den Ihre studentische Aushilfe verdient, per Lohnsteuerkarte. Dann kommt für Sie lediglich der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 9,75 % dazu (Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, 24.7.2004). Hier greift nämlich das so genannte Werkstudentenprivileg, das Studenten von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Voraussetzungen:
- Der Student ist an einer deutschen Hochschule ordentlich eingeschrieben.
- Die Beschäftigung findet ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit statt (in den Semesterferien) oder beträgt im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche.
- Die Beschäftigung darf innerhalb von 12 Monaten höchstens in 26 Wochen die 20-Stunden-Grenze überschreiten.
Diese günstige Regelung gilt jedoch nur für studentische Aushilfen
Zum Vergleich: Stellen Sie normalerweise Aushilfskräfte auf 400-€-Basis ein, kommt für Sie als Arbeitgeber zu den Lohnkosten eine Pauschalabgabe von 30 % dazu, die Sie an die Minijob-Zentrale abführen. Diese beträgt für Aushilfen in Unternehmen im Regelfall 30 % vom vereinbarten Lohn und setzt sich so zusammen:
- 15 % für die Rentenversicherung,
- 13 % für die Krankenversicherung,
- 2 % für die Lohnsteuer.
Hinzu kommt noch eine geringe Umlage für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (so genannte U1, derzeit 0,1 %). Allerdings nur, wenn Sie nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen. Als Arbeitgeber zahlen Sie damit also bis zu 120,40 € Abgaben für Ihre reguläre Aushilfe.
Beispiel reguläre Aushilfe:
Sie zahlen Ihrer Aushilfe 400 € Lohn. Den zahlen Sie ihr aus.
An die Minijob-Zentrale führen Sie zudem ab:
60 € Rentenversicherungs-Pauschale (= 15 %)52 € Krankenversicherungs-Pauschale (= 13 %)8 € Lohnsteuer-Pauschale (= 2 % ) sowie0,40 € für die Umlage U1 (= 0,1 %).
Zum Vergleich: Beispiel studentische Aushilfe:
Sie zahlen 400 € Lohn an Ihre studentische Aushilfe.
An die zuständige Krankenkasse führen Sie ab:
39 € Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (= 9,75 %)