Zwischenpraktikum, Vor- oder Nachpraktikum? Beachten Sie die Sozialversicherungspflicht Ihres Praktikanten

Wenn Sie Praktikanten in Ihrem Betrieb beschäftigen, müssen Sie auch hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht einige Besonderheiten berücksichtigen. Was genau, das richtet sich nach der Art des Praktikums, dem Status Ihres Praktikanten und der Höhe seines Verdienstes bei Ihnen.
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Wenn Sie Praktikanten in Ihrem Betrieb beschäftigen, müssen Sie auch hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht einige Besonderheiten berücksichtigen. Was genau, das richtet sich nach der Art des Praktikums, dem Status Ihres Praktikanten und der Höhe seines Verdienstes bei Ihnen. Unterscheiden Sie zunächst, ob das Praktikum bei Ihnen im Zusammenhang mit der Ausbildung des Praktikanten steht, also laut einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder ein Berufspraktikum ist, das der Praktikant freiwillig leistet.

Wenn das Praktikum, das bei Ihnen durchgeführt werden soll, in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, müssen Sie diese 2 Fälle unterscheiden:

  • Zwischenpraktikum (Ihr Praktikant ist an einer Hochschule/Fachhochschule eingeschrieben oder Fachschüler)
  • Vor- oder Nachpraktikum (Ihr Praktikant ist kein eingeschriebener Student oder Fachschüler)

Das gilt für Ihren Pflicht-Praktikanten

Zwischenpraktikum: Bei einem Zwischenpraktikum besteht keine Sozialversicherungspflicht – das gilt unabhängig von der Höhe des Verdienstes Ihres studierenden Praktikanten.

Vergütetes Vor- oder Nachpraktikum: Bei einem Vor- oder Nachpraktikum, für das der nicht eingeschriebene Praktikant Lohn erhält, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sie können einen solchen Praktikanten weder als Minijobber noch als kurzfristig Beschäftigten einstellen.

Vor- oder Nachpraktikum ohne Vergütung: Bei einem Vor- oder Nachpraktikum, bei dem der eingeschriebene Praktikant nichts verdient, besteht trotzdem Sozialversicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge berechnen Sie von 1 % der monatlichen Bezugsgröße für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung. Dann gilt:

  • Ihr Praktikant zahlt davon den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (entfällt, wenn er familienversichert ist).
  • Sie als Arbeitgeber tragen allein den Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag.

So stufen Sie Ihren Praktikanten richtig ein

Beispiel 1: Der an der Technischen Hochschule Aachen eingeschriebene Elektrotechnik-Student Max Petersen absolviert in Ihrem Betrieb ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum von 3 Monaten. Dafür erhält er von Ihnen monatlich 450 €. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Beispiel 2: Anna Glaser will an der Fachhochschule Köln Maschinenbau studieren, ist aber noch nicht als Studentin eingeschrieben. Zugangsvoraussetzung ist ein einjähriges Praktikum, das sie in Ihrem Betrieb leisten will. Sie zahlen ihr dafür 400 €/Monat. Sie dürfen die Praktikantin aber nicht als Minijobberin einstellen.

? Anna Glaser ist familienversichert. Deshalb zahlt sie keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

? Die Bezugsgröße 2008 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 2.485 €/Monat (West) und 2.100 €/Monat (Ost). Liegt Ihr Betrieb z. B. in Köln, führen Sie pro Monat 1 % von 2.485 €, das sind 24,85 €, als Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse von Anna Glaser ab.


Tipp: Wenn Sie einen sozialversicherungspflichtigen Praktikanten beschäftigen, klären Sie direkt mit dessen Krankenkasse, ob und wie er in der Sozialversicherung zu behandeln ist. Das gibt Ihnen mehr Sicherheit bei der Einstufung.