Nachdem die Mitarbeiterin einer einvernehmlichen Versetzung nicht zugestimmt hatte, sprach der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 30.09. aus. Gleichzeitig bot er der Arbeitnehmerin eine Weiterbeschäftigung ab dem 17.07. in Berlin an. Die Sachbearbeiterin nahm das Angebot der vorzeitigen Versetzung nach Berlin nicht an und erhob Kündigungsschutzklage. Dagegen wendete der Arbeitgeber ein, die vorfristige Änderung mache die Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern gelte dann zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab der Klage statt. Die Kündigung war unwirksam. Eine Änderung des Arbeitsorts vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei sozial nicht gerechtfertigt und mache die Kündigung insgesamt unwirksam. Eine Auslegung des Angebots zum nächsten zulässigen Zeitpunkt scheide aus.
LAG Köln, Urteil vom 07.11.2007, Az.: 11 Sa 960/07
Änderung vor der Kündigungsfrist ist unzulässig
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Beendigungskündigung, die mit dem gleichzeitigen Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen verbunden ist. Sie sprechen quasi die Kündigung unter der Bedingung aus, dass das Änderungsangebot durch den Arbeitnehmer nicht angenommen wird. Voraussetzung für Ihre wirksame Änderungskündigung ist daher immer, dass
- wie bei der (normalen) Beendigungskündigung zunächst ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt und
- das unterbreitete Änderungsangebot in allen Punkten sozial gerechtfertigt ist.
Wenn Sie vereinbarte Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung einseitig abwandeln wollen, ist also ein innerer Zusammenhang zwischen Änderungsgrund und Ihrem Änderungsangebot notwendig. Mit anderen Worten: Die angebotenen Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des alten Arbeitsvertrags allein der geänderten Beschäftigung anzupassen.
Achtung! Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Änderungsangebot nicht sozial gerechtfertigt und damit die Kündigung insgesamt unwirksam, wenn die Anpassung des Arbeitsvertrags bereits für die Zeit vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erreicht werden soll. Ein solches Angebot braucht der Arbeitnehmer regelmäßig nicht hinzunehmen, weil er in jedem Falle bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen hat.