Aber auch hier können Sie nicht alles durchsetzen.
Kündigung: Der Fall:
Ein Arbeitnehmer war in einem Gemeindehaus als Hausmeister beschäftigt. Er war ordentlich unkündbar. Als das Gemeindehaus zum 1.10.2006 geschlossen wurde, bot man dem Arbeitnehmer eine Stelle als Küster der Gemeindekirche an – allerdings unter der Bedingung, dass er in die Küsterwohnung einzieht. Letzteres wollte der Arbeitnehmer aber nicht. Somit folgte eine Änderungskündigung:
Mit Schreiben vom 7.4.2006 wurde er entlassen. Die Kündigung war allerdings mit dem Angebot zur Weiterarbeit als Küster und Hausmeister der Kirche ab dem 1.1.2007 verbunden. Das wiederum war an die Bedingung geknüpft, dass er die Dienstwohnung bezieht. Der Arbeitnehmer klagte dagegen. Er nahm das Angebot nicht an, nicht einmal unter Vorbehalt. Seiner Meinung nach könne er die Küstertätigkeit genauso gut von seiner Privatwohnung aus wahrnehmen.
Kündigung: Das Urteil:
Er behielt Recht und konnte einen Sieg auf der ganzen Linie verzeichnen. Nach Ansicht der Richter war die Änderungskündigung unwirksam. Der Arbeitgeber hatte einen simplen Fehler gemacht: Er hatte sich bei der Änderungskündigung nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Denn der Umzug in die Küsterwohnung war für die Wahrnehmung der Aufgabe tatsächlich unnötig (BAG, 26.6.2008, 2 AZR 147/07).
Fazit:
Machen Sie nie einen „Rundumschlag“! Behalten Sie im Hinterkopf, dass es sich um eine Kündigung handelt. Und bei einer Kündigung sind immer nur die mildesten Mittel zulässig.
Bei einer Änderungskündigung bedeutet das, dass Sie die Änderungen so gering wie möglich halten müssen. Hätte der Arbeitnehmer der Hausmeister-/Küstertätigkeit von seiner Wohnung aus nicht nachkommen können, dann wäre die Änderungskündigung in dieser Form wohl gerechtfertigt gewesen. So aber war sie es nicht.