Wir haben im Moment gerade einen kleinen Auftragseinbruch und können unsere Arbeitnehmer eigentlich kaum noch beschäftigen. Deswegen haben wir daran gedacht, in der nächsten Zeit Kurzarbeit einzuführen. Können wir das so einfach?
Praktisches Arbeitsrecht für Arbeitgeber: Die Antwort ist ganz klar nein. Einseitig können Sie keine Arbeitszeitverkürzung vornehmen. Sie müssten also schon eine Änderungskündigung aussprechen.
Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ist ausnahmsweise dann möglich, wenn Sie sich auf eine entsprechende Rechtsgrundlage
- im Tarifvertrag,
- in einer Betriebsvereinbarung,
- im Arbeitsvertrag oder auf
- eine andere gesetzliche Regelung (etwa § 19 KSchG) berufen können.