Die Antwort: Es lässt sich feststellen, dass die Probleme mit Teilzeitkräften und Minijobber steigen. Eigentlich ja auch kein Wunder, da etwa jedes vierte Arbeitsverhältnis ein Teilzeitarbeitsverhältnis ist. Grundsätzlich haben Teilzeitkräfte die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis auch. Dazu gehört auch der Kündigungsschutz. Sind Teilzeitkräfte schwerbehindert und mindestens 6 Monate beschäftigt, schwanger, Mitglieder des Betriebsrats oder werden sie zur Wahl aufgestellt, haben sie besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihnen nicht ohne Weiteres kündigen.
Gleiches gilt für den allgemeinen Kündigungsschutz, sofern die Teilzeitkraft länger als 6 Monate bei Ihnen als Arbeitgeber beschäftigt ist und Sie insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigen. Dabei werden Teilzeitkräfte anteilmäßig berechnet.
Und nun speziell zu Ihrer Frage: In § 11 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befindet sich ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Danach ist
- die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
- wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers,
- von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder
- von einem Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu wechseln,
unwirksam.
Der Gesetzgeber will damit die Teilzeitarbeit besonders schützen und fördern. Diesen besonderen Kündigungsschutz vergessen viele Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer.
Fazit: Eine Kündigung nur wegen der Weigerung der Aufstockung von Arbeitsstunden ist rechtswidrig. Von anderem Kündigungsschutz einmal ganz abgesehen.