Das war der Fall: Eine langjährige Mitarbeiterin war mehrfach abgemahnt worden, weil sie Raucherpausen eingelegt hatte, ohne vorher auszustempeln. Der Arbeitgeber hatte mit den Mitarbeitern in zulässiger Weise eine verbindliche Regelung getroffen, die festlegte, dass bei „Raucherpausen“ vorher ausge stempelt werden muss. Auch nach den Abmahnungen legte die Mitarbeiterin an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, wiederum ohne Bedienung des Zeiterfassungsautomaten, Raucherpausen ein und reichte auch keine Korrekturbelege nach. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Ku?ndigung aus. Die Mitarbeiterin reichte Ku?ndigungsschutzklage ein.
Sofortige Kündigung war gerechtfertigt
So urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg in diesem Fall: Es wies die Klage der Mitarbeiterin ab. Begru?ndung: Angesichts des wiederholten Verstoßes, fu?r den die Mitarbeiterin auch keine nachvollziehbare Begru?ndung vorgetragen hatte, war die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Auch ein kurzzeitiger Entzug der Arbeitsleistung ist nach Auffassung der Richter eine gravierende Vertragsverletzung, die das fu?r die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis zerstöre (ArbG Duisburg,14.9.09, 3 Ca 1336/09).
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Mahnen Sie auch bei kleinen Arbeitszeit-Vergehen frühzeitig ab
Tipp fu?r Sie: Lassen Sie auch kleine „Arbeitszeit-Vergehen“ wie das Zuspätkommen von wenigen Minuten oder das kurze unerlaubte Entfernen vom Arbeitsplatz nicht einreißen und mahnen Sie fru?hzeitig ab. Ansonsten könnte dieses nachlässige Verhalten bei Ihren Mitarbeitern Schule machen. Nach 2 Abmahnungen, die keine Wirkung zeigen, können Sie dem betreffenden Mitarbeiter dann fristlos ku?ndigen.