Wir möchten ihr aus verschiedenen Gründen kündigen. Geht das?
Kündigung während der Elternzeit ist verboten
Die Antwort: Mitarbeitern in Elternzeit dürfen Sie gemäß § 18 BEEG nicht kündigen. Das gilt auch, wenn die Mitarbeiterin während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Std./Woche ausübt. Es gibt aber Ausnahmen – und die greifen hier:
Kündigung: Wann der Kündigungsschutz bei Elternzeit nicht gilt
In folgenden Fällen brauchen Sie als „Teilzeitarbeitgeber“ den besonderen Kündigungsschutz jedoch nicht zu beachten:
- Die Mitarbeiterin ist bei einem anderen Arbeitgeber in Elternzeit oder
- die Elternzeit ist beendet, etwa weil die Mitarbeiterin nur für ein Jahr Elternzeit genommen hat.
Um Letzteres nachweisen zu können, sollten Sie Elternzeiten immer schriftlich dokumentieren.
Kündigung: Arbeitnehmerin ist ordentlich unkündbar
Nichtsdestotrotz: In Ihrem Fall ist die Arbeitnehmerin ordentlich „unkündbar“, es sei denn, Sie hat sich ein schweres Vergehen zuschulden kommen lassen, das eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen würde.