Können wir kündigen? Zu welchem Termin?
Kündigung: Arbeitsvertrag ist maßgeblich
Antwort: Die Situation ist für Sie und den Mitarbeiter ärgerlich. Aber an einer Kündigung führt wohl kein Weg vorbei. Zu welchem Termin die Kündigung möglich ist, hängt von den Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Wenn dort festgelegt ist, dass „eine Kündigung vor Dienstantritt ausgeschlossen“ ist, können Sie erst ab dem 1. März kündigen und müssen dabei die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Ist die Kündigung vor Dienstantritt nicht ausdrücklich ausgeschlossen, können Sie auch jetzt schon kündigen.
Kündigung: Einhalten der Kündigungsfrist
Dabei müssen Sie ebenfalls die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Diese beginnt bereits mit Zugang der Kündigung zu laufen (BAG, 9.2.2006, 6 AZR 283/05). Wenn die Kündigung dem Mitarbeiter also beispielsweise am 20.2.2008 zugeht und Sie eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart haben, endet das Arbeitsverhältnis am 5.3.2008. Bis dahin müssten Sie den Mitarbeiter dann noch bezahlen. Denken Sie bitte daran: Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Außerdem müssen Sie vor der Kündigung den Betriebsrat anhören (sofern Sie einen haben). Das gilt auch für Kündigungen vor Dienstantritt.