Nachdem die Kolleginnen angaben, den Mitarbeiter als Täter in der Videoaufzeichnung erkannt zu haben, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Zuvor informierte er den Mitarbeiter über diese Absicht und forderte ihn zur Stellungnahme auf, die dieser jedoch verweigerte. Anschließend erhob der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage mit dem Argument, er sei zu den Vorwürfen nicht ausreichend gehört worden, weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe.
Die Entscheidung: Eine Kündigung wegen Straftatverdachts ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie den Mitarbeiter vorher angehört haben. Dabei müssen Sie den Mitarbeiter so genau über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informieren, dass er hierzu Stellung nehmen kann. Insbesondere muss er wissen, was er wann getan haben soll. Das war im Urteilsfall gegeben, sodass der Mitarbeiter auch ohne Vorlage der Ermittlungsakte hätte Stellung beziehen können. Die fristlose Kündigung scheiterte hieran also nicht – und das, obwohl der Mitarbeiter im Strafverfahren aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde (BAG, 13.3.2008, 2 AZR 961/06).