Dieser stand zum Zeitpunkt der Kündigung zwar unter besonderem Kündigungsschutz wegen einer früheren Betriebsratstätigkeit. Der Sonderkündigungsschutz hätte aber nach 2 Monaten geendet. In Anbetracht der für ihn geltenden kürzeren Kündigungsfrist hätte das Arbeitsverhältnis zum selben Termin enden können.
Die Mitarbeiterin hatte mit ihrer Klage berechtigterweise keinen Erfolg. Mitarbeiter, denen Sie wegen gesetzlicher Regelungen nicht ordentlich kündigen können, müssen Sie nicht in die Sozialauswahl einbeziehen. Dabei kommt es stichtagsbezogen auf die Verhältnisse an, die bei Zugang der Kündigung bestehen. Wegen eines eventuell auslaufenden Kündigungsschutzes brauchen Sie die Kündigungen auch nicht zu verschieben. Das wäre Ihnen nur zumutbar, wenn die spätere Kündigung sicher wirksam wäre. Damit dürfen Sie selbst nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht rechnen (BAG, 21.4.2005, 2 AZR 241/04).