Eine Entbindung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn das Kind ein Gewicht von mindestens 500 g hat. Ob es lebend oder tot geboren wird, spielt hingegen keine Rolle. Das gilt auch, wenn die Geburt aus medizinischen Gründen eingeleitet wurde (BAG, 15.12.2005, 2 AZR 462/04).
Sonderkündigungsschutz für Schwangere gilt auch bei Totgeburt
