Gute Gründe für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sind:
- beharrliches und wiederholtes Schwänzen des Berufsschulunterrichts
- Tätlichkeiten gegen den Ausbilder
- Diebstahl von Kundeneigentum oder Ihres Eigentums
- schwere Beleidigungen
- Androhung von Gewalt, sofern Sie diese Bedrohung tatsächlich ernst nehmen müssen
- planmäßige und wiederholte Vernichtung von Arbeitsunterlagen, um diese nicht bearbeiten zu müssen
- Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, um gleichzeitig die Entgeltzahlung zu kassieren
- massive rassistische Tätlichkeiten und Handlungen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.7.1999, Az. 2 AZR 676/98; in: AP Nr. 11 zu § 15 BBiG)
- standhafte Weigerung, ein ordnungsgemäßes Berichtsheft zu führen (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, Urteil vom 3.11.1997, Az.16 Sa 657/97)
- Wiederholte Verbreitung neonazistischer Thesen (LAG Köln, Urteil vom 11.8.1995, Az. 12 Sa 842/95)
Keinen Grund für eine fristlose Kündigung bieten folgende Sachverhalte:
- freches Verhalten
- außerbetriebliches Fehlverhalten
- mangelhafte Leistungen in der Berufsschule
- einmaliges Schwänzen des Berufsschulunterrichts
- Straftaten ohne Bezug zum Ausbildungsverhältnis
Wichtig für Sie:
Eine fristlose Kündigung bei Pflichtverletzungen, schlechten Leistungen, Aufsässigkeit oder leichten Unregelmäßigkeiten ist erst dann zulässig, wenn trotz aller Erziehungsmaßnahmen keine Besserung eintritt oder bei ungenügenden Leistungen trotz aller Ermahnungen das Erreichen des Ausbildungsziels völlig ausgeschlossen erscheint.