So gelingt die Übernahme von Auszubildenden

Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung haben der Azubi (und Sie) das Ziel der Ausbildung erreicht. Was ist zu beachten, wenn man den Auszubildenden übernehmen möchte?
Inhaltsverzeichnis

Kein Gesetz schreibt Arbeitgebern vor, den ausgebildeten Berufsanfänger als Mitarbeiter zu übernehmen. In vielen Fällen werden Sie es dennoch tun – sei es aufgrund des Fachkräftemangels oder schlicht, weil Sie zufrieden mit Arbeit des (ehemaligen) Auszubildenden sind.

Worauf sollte man bei der Übernahme des Auszubildenden achten? 4 Tipps für Arbeitgeber

In der Regel ist es das Ziel Ihres Auszubildenden, nach der Lehre in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Auch für Sie als Ausbildungsbetrieb hat oftmals eine Übernahme Priorität.

Trotzdem gehen die Planungen und Erwartungshaltungen von Betrieb und Azubi häufig auseinander. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie im Vorfeld Missverständnisse vermeiden können: 

Tipp 1: Offene Kommunikation

Kommunizieren Sie Ihre Übernahmepläne offen mit den Betroffenen und legen Sie dar, wie viele Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Sie beugen so konfliktträchtigen Gerüchten vor.

Tipp 2: Bieten Sie Transparenz über Ihre Entscheidungen

  • Geben Sie Ihren Auszubildenden individuell Bescheid, sobald feststeht, dass Sie planen, sie zu übernehmen.
  • Geben Sie denjenigen, denen Sie keinen Arbeitsplatz anbieten können, die Möglichkeit, sich frühzeitig bei anderen Unternehmen zu bewerben.

Auch damit beweisen Sie, dass Sie das Wohl Ihrer Noch-Azubis im Auge haben. Beachten Sie dabei, dass Hiobsbotschaften nicht kurz vor der Abschlussprüfung überbracht werden sollten.

Tipp 3: Übernahmen frühzeitig festlegen

Ermitteln Sie sehr frühzeitig die Kandidaten, die Sie sich in Ihrem Unternehmen bestens vorstellen können. Geben Sie diesen Azubis rechtzeitig eine aussichtsreiche Perspektive.

Verhindern Sie so, dass Ihr leistungsstarker Fachkräfte-Nachwuchs Ihrer Planung zuvorkommt und direkt nach der Ausbildung abwandert.

Tipp 4: Halten Sie Versprechungen

Geben Sie nur Versprechen ab, die Sie auch tatsächlich halten können. Bedenken Sie dabei, dass eine Zusage zu einem Arbeitsplatz bereits einem mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag entspricht.

Rechtliche Aspekte bei der Übernahme eines Auszubildenden

Urlaub, Probezeit, Befristung und Kündigungsschutz: Eine Übernahme wirft zahlreiche Rechtsfragen auf.

1. Eine neue Probezeit ist zulässig.

Sie kennen Ihren Auszubildenden bereits seit vielen Jahren. Das sollte Sie allerdings nicht veranlassen zu glauben: „Der wird das schon machen.“

Bedenken Sie, dass die Ausbildungssituation in aller Regel mit dem harten Berufsalltag nicht vergleichbar ist. Nutzen Sie also die Möglichkeit einer erneuten Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB, die Ihnen ohne Abstriche zusteht.

2. Ein befristeter Vertrag ist möglich.

Nach § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag immer dann befristet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Wenn Sie einen befristeten Vertrag im Anschluss an eine Ausbildung anbieten, liegt ein solcher Grund ausdrücklich vor, da der Übergang des Auszubildenden in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert wird.

Extra-Tipp: Sie können einen Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 befristen. Das hat den Vorteil, dass Sie den maximalen 2-Jahres-Zeitraum in Halbjahresabschnitte stückeln können, womit Sie flexibler bleiben.

Beachten Sie aber: Diese Möglichkeit besteht nur, wenn Sie nicht bereits zuvor einen befristeten Arbeitsvertrag mit dieser Person abgeschlossen hatten, z. B. vor der Ausbildung. Die Ausbildung selbst stellt keinen befristeten Arbeitsvertrag dar, der einer sachgrundlosen Befristung im Wege stünde.

3. Der Resturlaubsanspruch bleibt erhalten.

Bei der Frage des Urlaubs sind das Ausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten (wenn es dazwischen keine Unterbrechung gegeben hat). Einen möglichen Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis nimmt der Ex-Azubi also mit ins neue Arbeitsverhältnis.

Was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht möglich ist: eine finanzielle Abgeltung des Azubi-Urlaubs nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – auch wenn sich das Arbeitsverhältnis direkt an die Ausbildung anschließt.

4. Die neuen Arbeitnehmer genießen sofortigen Kündigungsschutz.

Ein Kündigungsschutz begründet sich nicht nur aus der Betriebsgröße (i. d. R. mindestens 10 Beschäftigte), sondern ist auch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Beschäftigte mindestens 6 Monate lang bei Ihnen beschäftigt gewesen ist.

Hier müssen Sie das vorangegangene Ausbildungsverhältnis mit berücksichtigen. Der Kündigungsschutz des „neuen“ Beschäftigten setzt im Falle einer Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis also unmittelbar ein.

5. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt erhalten.

Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger nicht unterbrochener Beschäftigung.

Auch hier sind beide Arbeitsverhältnisse als Einheit zu betrachten und Ihre Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bleibt ohne Unterbrechung bestehen.

Wann kann man einen Azubi nicht übernehmen? 3 Beispiele

Es kommt natürlich auch vor, dass Sie gute Auszubildende nicht in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernehmen können. Und das entscheiden nicht immer nur Sie allein. Zum Beispiel:

1. Kein freier Arbeitsplatz

Wenn Sie „über Bedarf“ ausgebildet haben und keine freie Arbeitsstelle für den Auszubildenden zur Verfügung steht, können Sie ihn trotz hervorragender Leistungen nicht übernehmen.

2. Wenn es zwischen Ihnen und dem Auszubildenden einfach „nicht passt“.

Quälen Sie sich nicht weiter mit einem unangenehmen Kollegen herum. Sollte er ursprünglich mal für eine bestimmte Stelle vorgesehen gewesen sein, dann sorgen Sie rechtzeitig für eine Alternative und schaffen Sie Fakten, bevor es zu spät ist.

Sie können die Stelle auch dann von außen besetzen, wenn gerade ein Azubi bei Ihnen ausgelernt hat. Möglicherweise wird der Betriebsrat intervenieren. Sie müssen seinen Ratschlägen aber nicht folgen.

Dennoch: Diese Art der Ablehnung sollte die Ausnahme bleiben. Denn auch eine Besetzung von außen ist mit Unwägbarkeiten verbunden.

Zudem bedarf ein vollkommen neuer Mitarbeiter immer einer deutlich längeren Einarbeitungszeit als ein Ex-Azubi, der die Strukturen des Betriebs in der Regel bereits gut kennt.

3. Ihr Azubi will nicht übernommen werden.

Häufig ist damit der Wunsch verbunden, nach der Ausbildung noch zu studieren. Wichtig ist hier, dass Sie als Ausbildungsbetrieb davon rechtzeitig erfahren, um für die Zukunft planen zu können.

Führen Sie daher bereits zu Beginn des letzten Lehrjahres Orientierungsgespräche mit Ihren Azubis – gerade dann, wenn einer Übernahme aus Ihrer Sicht nichts im Wege steht.