Arbeitsvertrag: Nicht jede Information durch Verschwiegenheitsklausel schützbar
Die Antwort: Viele Arbeitgeber bauen Verschwiegenheitsklauseln in ihre Formulararbeitsverträge ein, denn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehören zum Kapital eines jeden Unternehmens. Werden sie weitergetragen, drohen große wirtschaftliche Schäden, weil z. B. ein Wettbewerber die neue Erfindung für sich verwertet. Doch nicht jede betriebsbezogene Information lässt sich durch Verschwiegenheitsklauseln schützen. Ein zu pauschales Redeverbot kann nämlich leicht unwirksam sein. Denn: Soweit die Verschwiegenheitsverpflichtung in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart ist, unterliegt sie einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Damit sind Verschwiegenheitspflichten des Arbeitnehmers nur möglich, soweit die Geheimhaltung durch betriebliche Belange gerechtfertigt ist und die Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers die individuellen Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Außerdem muss für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein, für welche Information die Verschwiegenheitspflicht gilt. Die hierfür nötige Balance zu finden ist nicht immer einfach und stark vom Einzelfall abhängig.
Arbeitsvertrag: Generelles Verbot ist unwirksam
Was ein generelles Verbot betrifft, über den Lohn zu sprechen, so ist dieses – wenn es im Vertrag standardmäßig verankert ist – wohl unwirksam. Das hat zuletzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Im zugrundeliegenden Fall enthielt der vorformulierte Arbeitsvertrag eines Angestellten eine Klausel, nach der er die Höhe seiner Bezüge vertraulich zu behandeln hatte. Der Arbeitnehmer tauschte sich dennoch mit seinen Kollegen mehrfach über die Gehaltshöhe und die Gehaltsentwicklung aus. Als der Arbeitgeber davon Wind bekam, erteilte er dem Arbeitnehmer eine Abmahnung. Dieser meinte, der Arbeitgeber könne ihm nicht verbieten, über sein Arbeitsentgelt zu sprechen. Daher sei die Abmahnung unberechtigt gewesen und deshalb aus seiner Personalakte zu entfernen. Als der Arbeitgeber sich weigerte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht.
Arbeitsvertrag: Verschwiegenheitsklausel verletzt die Koalitionsfreiheit
Das Gericht stellte sich hinter den Arbeitnehmer und gab der Klage auf Entfernung der Abmahnung statt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die Vergütung unterbinde auch eine Mitteilung der Lohnhöhe an die Gewerkschaft des Arbeitnehmers. Dadurch werde die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verletzt. Außerdem stelle die Verschwiegenheitsklausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Daher sei die Klausel unwirksam und somit keine abmahnbare Pflichtverletzung gegeben.
Im Klartext: Wenn Sie „Lohngequatsche“ verbieten wollen, müssen Sie dies individuell vereinbaren. Über einen vorformulierten Arbeitsvertrag geht dies nicht.