Arbeitsvertrag: Tarifverträge hinfällig durch neuen Mindestlohn
Der Fall: Unternehmen der PIN- und der TNT-Gruppe sowie der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e. V. klagten gegen die allgemein verbindliche Post-Mindestlohnverordnung. Danach beträgt der Mindeststundenlohn für Briefzusteller im Westen 9,80 € und im Osten 9 €. Bei den Klägern werden aber über 2 € weniger gezahlt, was auch tarifvertraglich so festgelegt war. Die Tarifverträge der Postkonkurrenz sollten nach der Mindestlohnverordnung aber hinfällig sein.
Arbeitsvertrag: Für wen ein Mindestlohntarifvertrag gilt
Das Urteil: Die Postkonkurrenten gewannen, denn die Post-Mindestlohnverordnung verstößt gegen das Grundgesetz. Nach § 1 Abs. 3a AEntG kann ein Mindestlohntarifvertrag nur für tariflich nicht gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten. Die Post-Mindestlohnverordnung betrifft aber auch anderweitig tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ist damit rechtswidrig (OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2008, OVG 1 B 13.08).
Arbeitsvertrag: Warum Sie dennoch den Mindestlohn zahlen sollten
Fazit: Die Verordnung war zwar gut gemeint, leider aber schlecht gemacht. Mal sehen, ob der Gesetzgeber nun geschickter vorgegangen ist. Denn ein Mindestlohn ist ja noch für andere Bereiche eingeführt worden.
Wichtig: Falls auch Sie von der Post- Mindestlohnverordnung betroffen sind, dann beachten Sie, dass die Bundesregierung gegen das Urteil Revision eingelegt hat. Deshalb bleibt die Post-Mindestlohnverordnung auch bis zu einer endgültigen Entscheidung in Kraft. So lange keine endgültige Entscheidung vorliegt, müssten Sie also auch den höheren Lohn zahlen. Tun Sie das auch, denn sonst laufen Sie Gefahr, dass ein Arbeitnehmer Sie auf Lohnnachzahlung verklagt. Diesen Ärger können Sie sich sparen, indem Sie bis auf weiteres den festgelegten Mindestlohn zahlen.