Daher sind die Argumente, die das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf vor wenigen Monaten zu dieser Frage erörtert hat, für Ausbildungsverantwortliche sehr wertvoll (Az. 5 Sa 513/08 vom 7.8.2008).
Arbeitsvertrag: Der Tarifvertrag war alles andere als eindeutig
Im konkreten Fall ging es um ein Ausbildungsverhältnis im Pflegebereich. Tarifvertragliche Grundlage waren die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR). Nach diesen steht allen Mitarbeitern eine Einmalzahlung von 450 € mit dem Dezembergehalt zu. Strittig waren die Einmalzahlung für 2007 und die Frage, ob auch Auszubildende als „Mitarbeiter“ im Sinne der AVR gelten. So ist beispielsweise im Vertrag zu lesen, dass Mitarbeiter Dienstbezüge und Auszubildende eine Ausbildungsvergütung erhalten. Danach wären Auszubildende keine Mitarbeiter. An anderer Stelle heißt es, dass Mitarbeiter in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Danach wären Azubis auch Mitarbeiter im Sinne des Tarifvertrags.
Arbeitsvertrag: Richter befassten sich mit Unklarheiten im Tarifvertrag
Die Richter des LAG Düsseldorf nahmen sich angesichts der Unklarheit den Sinn und Zweck des Tarifvertrags vor und fanden eindeutige Anhaltspunkte: Die Einmalzahlung für 2007 sollte als Kompensation für nicht erfolgte Tariferhöhungen in diesem Jahr dienen. Da Auszubildende – wie die „normalen“ Mitarbeiter – keine Tariferhöhung erhalten hatten, gelten sie letztlich als „Mitarbeiter“ im Sinne der Regelung der AVR.
Arbeitsvertrag: Welche Konsequenzen Sie ziehen sollten
Folgerungen für Sie:
- Wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen Einfluss auf die Formulierungen in Tarifverträgen haben, achten Sie auf Eindeutigkeit. Insbesondere sollte gleich zu Beginn genau geregelt sein, für wen der Vertrag gilt.
- Natürlich gilt das auch für Ihre Betriebsvereinbarungen: Auszubildende entweder ausdrücklich einbeziehen oder ausschließen.
- Arbeiten Sie selbst mit unklaren Tarifverträgen, dann sollte der angestrebte Zweck von Regelungen den Ausschlag geben. Denn darin drückt sich letztlich die Absicht der Tarifparteien aus. Und auf die kommt es bei Ihrer Entscheidung an.