Die Entscheidung: Die Formulierungen zur ordentlichen Kündigung waren unwirksam, weil nicht eindeutig erkennbar war, ob eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit zulässig sein sollte. Die Befristung war wegen der verspäteten Vertragsunterzeichnung ebenfalls unwirksam.
Bei unwirksamer Befristung können Sie den Vertrag gemäß § 16 TzBfG frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Nur wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wirksam vereinbart ist (was hier nicht der Fall war) oder wenn die Unwirksamkeit der Befristung auf mangelnder Schriftform beruht, dürfen Sie zu einem früheren Termin kündigen.
Das Gericht meinte, die Unwirksamkeit der Befristung habe hier nicht auf mangelnder Schriftform beruht, weil vor der Beschäftigungsaufnahme nicht alle Klauseln des später unterzeichneten Vertrags besprochen worden waren. Die Mitarbeiterin behielt daher ihre Vergütungsansprüche bis zum Befristungsende (LAG München, 22.6.2006, 2 Sa 316/06, n. rk.).