Nur eine Mitarbeiterin erhielt kein entsprechendes Angebot. Sie sah darin eine unzulässige Benachteiligung und klagte auf Vertragsverlängerung.
Keine Verpflichtung zur Verlängerung des Arbeitsvertrages
Die Entscheidung: Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich keine Verpflichtung, einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag zu verlängern. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit genießt hier Vorrang. Auch ein Verstoß gegen das AGG lag nicht vor. Die Mitarbeiterin hatte sich jedenfalls nicht darauf berufen. Aus der Tatsache, dass den Kollegen eine Vertragsverlängerung angeboten wurde, konnte die Mitarbeiterin auch nicht schließen, dass sie ebenfalls nach Fristablauf weiterbeschäftigt werden solle. Der Arbeitgeber war daher nicht zur Vertragsverlängerung verpflichtet (BAG, 13.8.2008, 7 AZR 513/07).
Keine Hinweise auf Verlängerung des Arbeitsvertrages geben
Beachten Sie: Wenn Sie einem befristet beschäftigten Mitarbeiter gegenüber deutlich machen, dass er mit einer Vertragsverlängerung rechnen kann, kann das durchaus einen Vertrauenstatbestand darstellen, der Sie zur Vertragsverlängerung verpflichtet. Entsprechende Hinweise sollten Sie also nicht voreilig geben.